Unzulässige Nutzungsentschädigung bei Nichtrückgabe des Leasingobjekts

    • Unzulässige Nutzungsentschädigung bei Nichtrückgabe des Leasingobjekts

      Zahlreiche Leasingverträge regeln den Fall, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt bei Beendigung der vereinbarten Leasingzeit nicht zurückgibt, mit Klauseln wie folgender: "Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen."

      Der Bundesgerichtshof erklärte die Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers für unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren sind. Das Gesetz sieht eine Entschädigung nur für den Fall der Vorenthaltung der Leasingsache vor. Der Begriff der Vorenthaltung besagt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Dieses Schutzes des Leasinggebers vor nicht rechtzeitiger Rückgabe bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Leasinggeber die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses oder von einem gewünschten Erwerb durch den Leasingnehmer ausgeht. Vergisst dieser die rechtzeitige Rückgabe oder geht er von einem späteren Beendigungszeitpunkt aus, kann der Leasinggeber daher ohne Hinweis auf die Vertragsbeendigung keinen Nutzungsersatz verlangen.


      Urteil des BGH vom 07.01.2004
      VIII ZR 103/03
      MDR 2004, 433
      ZAP EN-Nr. 254/2004