Kein einklagbares Honorar für Partnervermittlungen

    • Kein einklagbares Honorar für Partnervermittlungen

      Ansprüche aus einer Partnervermittlung sind gem. § 656 Abs. 1 S. 1 BGB nicht einklagbar. Die Vorschrift gilt zwar grundsätzlich nur für die Heiratsvermittlung. Sie ist aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs analog auch auf die Partnervermittlung anwendbar, da sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung praktisch nicht trennen lassen.


      Urteil des BGH vom 04.03.2004
      III ZR 124/03
      Pressemitteilung des BGH