Ansprüche aus einer Partnervermittlung sind gem. § 656 Abs. 1 S. 1 BGB nicht einklagbar. Die Vorschrift gilt zwar grundsätzlich nur für die Heiratsvermittlung. Sie ist aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs analog auch auf die Partnervermittlung anwendbar, da sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung praktisch nicht trennen lassen.
Urteil des BGH vom 04.03.2004
III ZR 124/03
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 04.03.2004
III ZR 124/03
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