"Probezeit" für Sozius

    • "Probezeit" für Sozius

      Bislang war es nur dann möglich, ein neu aufgenommenes Mitglied einer Freiberuflersozietät wieder aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn ein zwingender sachlicher Grund vorlag, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich oder unzumutbar machte. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend gelockert, dass einer Sozietät - ähnlich wie bei einer arbeitsvertraglichen Probezeit - die Prüfung möglich sein muss, ob mit dem neu aufgenommenen Sozius eine vertrauensvolle und harmonische Zusammenarbeit möglich ist.

      Stellt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums heraus, dass es dem neuen Gesellschafter beispielsweise an der fachlichen Eignung oder der erforderlichen Teamfähigkeit fehlt, muss eine vorzeitige Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses möglich sein. Wie lange ein Neugesellschafter dieser Prüfungsmöglichkeit unterliegt, ließen die Karlsruher Richter jedoch offen. Einen Zeitraum von 10 Jahren hielten sie in dem zu entscheidenden Fall über den Ausschluss eines Laborarztes allerdings für deutlich zu lang.


      Urteil des BGH vom 08.03.2004
      II ZR 165/02
      Pressemitteilung des BGH