Ordnungsgeld gegen unwilligen Zeugen

    • Ordnungsgeld gegen unwilligen Zeugen

      Ein in einem Zivilprozess ordnungsgemäß geladener Zeuge teilte dem Gericht mit, er werde "als Zeuge zu diesem Prozess nicht erscheinen, da die Ereignisse im Vorfeld einen Zeugen nur als Lügner erscheinen lassen”. Trotz Hinweises des Gerichts zum Erscheinen in dem Verhandlungstermin und der Androhung eines Ordnungsgeldes blieb der Zeuge der Verhandlung fern. Das Gericht verhängte gegen ihn daraufhin ein Ordnungsgeld von 400 Euro.

      Hiergegen erhob der Zeuge Beschwerde ein und legte eine Erklärung vor, wegen beruflicher Auswärtstätigkeit nicht abkömmlich gewesen zu sein. Die Erklärung war von seiner für den Betrieb als Geschäftsführerin tätigen Lebensgefährtin unterzeichnet. Das Beschwerdegericht sah darin eine unglaubwürdiges Nachschieben einer Begründung und bestätigte die Verhängung des Ordnungsgeldes.


      Beschluss des OLG Köln vom 21.01.2004
      413 W 2/04
      OLGR Köln 2004, 154