Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitverlängerung

    • Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitverlängerung

      Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht für die zeitliche Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. So erklärte das Bundesarbeitsgericht die zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers mündlich vereinbarte Verlängerung der Arbeitszeit für wirksam.


      Urteil des BAG vom 03.09.2003
      7 AZR 106/03
      MDR 2004, 456