Niedrigere Vergütung während Bereitschaftsdienst

    • Niedrigere Vergütung während Bereitschaftsdienst

      "Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit." Dies hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem entschieden (C-151/02). Unter Berufung auf diese Entscheidung klagte ein Arzt seine volle Vergütung ein. Sein Arbeitgeber, eine Privatklinik, war nach dem Arbeitsvertrag während des Bereitschaftsdienstes nur zu einer Gehaltszahlung von 68 Prozent der regulären Vergütung verpflichtet.

      Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts steht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, dass der Bereitschaftsdienst niedriger vergütet wird, als die normalen Arbeitszeiten. Die zu beurteilende pauschale Vergütungsvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt richtete sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus. Dies ist zulässig. Der klagende Arzt hat nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.


      Urteil des BAG vom 28.01.2004
      5 AZR 530/02
      MDR Heft 4/2004, Seite R13