Widerspruch des Betriebsrats gegen Sozialauswahl

    • Widerspruch des Betriebsrats gegen Sozialauswahl

      Der Betriebsrat kann einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung u. a. dann widersprechen, wenn nach seiner Ansicht der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).

      Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch geltend, der Unternehmer habe zu Unrecht mehrere Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.


      Urteil des BAG vom 09.07.2003
      5 AZR 305/02
      MDR 2004, 217