Wirksamer Klageverzicht des Arbeitnehmers nach Kündigung

    • Wirksamer Klageverzicht des Arbeitnehmers nach Kündigung

      Arbeitnehmer können nach einer Kündigung des Arbeitgebers wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm und wies darauf hin, dass die Klageverzichtsvereinbarung nicht formbedürftig ist und dem Verzichtenden auch kein Widerrufsrecht zusteht. Unterzeichnet der Gekündigte gegen Übergabe von 5.000 Euro eine vom Arbeitgeber vorgelegte Erklärung, wonach er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus nicht geltend machen werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und für beide Seiten bindend.

      In derartigen Fällen kann allenfalls eine Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung in Betracht kommen.


      Urteil des LAG Hamm vom 09.10.2003
      11 Sa 515/03
      Pressemitteilung des LAG Hamm