Wirksame Kündigung trotz versehentlicher Übergabe einer Kopie

    • Wirksame Kündigung trotz versehentlicher Übergabe einer Kopie

      Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Kündigungserklärung muss zwar grundsätzlich nicht nur in der vorgeschriebenen Schriftform "abgefasst", sondern im Allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Deshalb reicht die Übergabe einer Kopie des Kündigungsschreibens grundsätzlich nicht aus.

      Etwas anderes kann aber gelten, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung nur eine Kopie zum Verbleib ausgehändigt wird.


      Urteil des LAG Hamm vom 04.12.2003
      4 Sa 1651/02
      Pressemitteilung des LAG Hamm