Ablehnung eines Teilzeitwunsches aus betrieblichen Gründen

    • Ablehnung eines Teilzeitwunsches aus betrieblichen Gründen

      Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen.

      Kann der Unternehmer Schwierigkeiten darlegen, eine geeignete zusätzliche Teilzeitarbeitskraft zu finden, die zudem eine mehrmonatige Einarbeitungszeit benötigen würde, stehen dem Teilzeitbegehren eines vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmers anzuerkennende betriebliche Gründe entgegen. Das Landesarbeitsgericht betont hierbei, dass bei der Prüfung kein zu strenger Maßstab zulasten des Arbeitgebers angelegt werden darf.


      Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.06.2003
      4 Sa 1306/02
      MDR 2004, 101