Ungerechtfertigte Verdachtskündigung

    • Ungerechtfertigte Verdachtskündigung

      Ein Bankangestellter geriet in den Verdacht, einen Geldbeutel mit 8.000 Euro Bargeld entwendet zu haben. Trotz der äußerst vagen Verdachtsmomente kündigte die Bank das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Name des vermeintlichen Straftäters wurde im Intranet der Bank veröffentlicht. Der Bankangestellte wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage entschieden gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Da er angesichts des Verhaltens seines Arbeitgebers keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit mehr sah, beantragte er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung.

      Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Gerichte warfen der Bank vor, nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Diebstahls ergriffen zu haben. Die Verdachtsmomente reichten für eine Verdachtskündigung bei weitem nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Gekündigten daher eine Abfindung in Höhe von drei Viertel eines Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu. Zwar wird regelmäßig nur eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für angemessen gehalten. Im Streitfall war jedoch eine höhere Abfindung geboten. Der erhöhte Betrag hat auch Sanktionscharakter und trägt dem leichtfertigen Straftatvorwurf seitens der Bank sowie dessen unnötiger Weiterverbreitung im Intranet Rechnung.


      Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2004
      3 Sa 491/03
      Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein