PC gekauft, jedoch nicht so wie Verkäufer beschrieben hat

    • PC gekauft, jedoch nicht so wie Verkäufer beschrieben hat

      Hallo,
      und zwar habe ich am Freitag einen PC auf ebay Kleinanzeigen gekauft für 430 EUR inkl. Versand.
      Zuerst wollte ich, dass der Verkäufer den PC noch am Fr via Express verschickt, deswegen die 30 EUR mehr. Hat jedoch nicht geklappt, da er wegen Verpackungssuche und Säuberung des PCs zu lange gebraucht hatte (meint er zumindest ... Karton/Verpackung war unter aller sau - ein ganz normaler Satellitenschüssel Karton OHNE jegliche Polsterung/Styropor oder sonstiges was er mir versprochen hatte, wodurch dann letztendlich auch der obere Teil des Gehäuses nicht nur eine Delle hat, sondern auch abgebrochen ist. Dann das wahre Grauen, der PC war von innen so dermaßen verschmutzt, selbst Spinnennetze haben sich teilweise gebildet, dabei meinte er, dass er ihn gesäubert hätte und mir das auch bestätigte!).

      Zwar läuft der PC soweit einwandfrei. Habe ihn nun ca ne Stunde laufen ... jedoch sind die o. g. Punkte schon sehr dreist vom Verkäufer

      Daraufhin habe ich einen Fall bei PayPal geöffnet und den Sachverhalt gemeldet und eine Rückerstattung von min 40-50 EUR verlangt (30 EUR für den Versand, der eig Express sein sollte, aber nicht mehr zustande kam und dann 10-20 EUR als Schadensersatz (jedoch bin ich mir nicht sicher, ob ich das geltend machen darf))

      Nun hat der Verkäufer darauf geantwortet, dass der den PC nun wieder haben will, NACHDEM ich ihn bereits gereinigt habe, zumindest, soweit es ging.
      Er will nicht nur den PC zurück, sondern auch keinen Cent für eine Rückerstattung anbieten.
      Daraufhin hat er sogar mit Anwälten gedroht und seinem Rechtsschutz ....

      Nun frage ich mich, kommt er damit einfach ungeschoren davon und ich hab Pech gehabt oder kann ich irgendwelche Kosten geltend machen und den PC ggf sogar noch behalten? Denn ich habe das komplette Wochenende darauf warten müssen, was letztendlich nicht so schlimm ist, wie der Zustand, in dem ich den PC dann erhalten habe.

      Würde mich über hilfreiche Antworten freuen
    • Jetzt lehnst du dich erst mal gemütlich zurück!
      Du musst ruhiger und sachlicher werden.
      Es geht um einen Kaufvertrag, dessen Erfüllung und die rechtlichen Folgen aus deinem Käuferschutzantrag (wenn ich das richtig verstanden habe).
      Das mit dem "ungeschorgen davonkommen" lassen wir jetzt mal einfach beiseite, da es dich mit deinem Problem nicht weiter bringt.

      Schreibe mal die Kleinanzeigennummer hier rein, damit man sich ein grobes Bild machen kann.
      Zusätzlich wäre interessant, was du PP gemeldet bzw. beantragt hast.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • D

      Kaiolito schrieb:

      Jetzt lehnst du dich erst mal gemütlich zurück!
      Du musst ruhiger und sachlicher werden.
      Es geht um einen Kaufvertrag, dessen Erfüllung und die rechtlichen Folgen aus deinem Käuferschutzantrag (wenn ich das richtig verstanden habe).
      Das mit dem "ungeschorgen davonkommen" lassen wir jetzt mal einfach beiseite, da es dich mit deinem Problem nicht weiter bringt.

      Schreibe mal die Kleinanzeigennummer hier rein, damit man sich ein grobes Bild machen kann.
      Zusätzlich wäre interessant, was du PP gemeldet bzw. beantragt hast.

      Danke schonmal für die schnelle Antwort ... ich bin echt etwas ratlos und weiß nicht genau, ob das Zurücklehnen so empfehlenswert ist

      Hier das Angebot
      kleinanzeigen.ebay.de/anzeigen…aufen!/297204145-228-2605

      Nachrichtenverlauf kann ich jedoch nicht weitergeben, ist denke ich selbstredend

      PayPal hat mir vor paar Minuten geschrieben, dass ich den PC zurückschicken soll VERSICHERT und alles auf meine Kosten ... wenn ich das gemacht habe, bekäme ich meine 430 EUR wieder zurück ... aber das will ich nicht x_x
    • Tja,
      genau das hatte ich befürchtet.
      Dein Verkäufer hatte ein Recht auf Nacherfüllung:
      de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung

      So, PP hat den Fall praktisch entschieden und wird höchstwahrscheinlich (bei Aussagen zu PP muss man immer vorsichtig sein) zu deinen Gunsten entscheiden und dir die 430 € (mit entsprechenden Nachweisen über den versicherten Rückversand) erstatten.

      Nachdem zu das Paket wieder auf die Reise geschickt hast, könntest du natürlich die Kosten für den fehlenden Expressversand und die Rücksendekosten bei deinem Verkäufer zivilrechtlich einfordern, was Zeit kostet und du mit den Kosten für ein zivilrechtliches Mahnverfahren in Vorlage treten musst.

      Jetzt willst du aber den PC behalten.
      Hierzu müsstest du den PP-Fall schließen, damit dein Verkäufer an sein Geld kommt und widerruf versuchen die Kosten für Reinigung und den fehlenden Expressversand auf die vorgenannte Weise einzutreiben.
      Die Kosten für den Expressversand würden kein Problem darstellen, du hast sicher den Karton noch mit dem Aufkleber, der beweist, dass es sich nicht um Expressversand gehandelt hat. Die Kosten für die Reinigung............ tja, das wird schwierig, weil dein Käufer das Recht gehabt hätte, selbst zu reinigen.

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    • Na super x.x

      Jetzt habe ich seinen Sauhaufen gereinigt und kann obendrein noch Versandkosten bezahlen?

      Aber steht nicht auch in der Nacherfüllung folgendes?
      "Die Kosten für die Nacherfüllung hat ausschließlich der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen."

      Also versteh ich nicht ganz, warum eine simple Rückerstattung der Versandkosten zumindest geltend gemacht werden können ... da ich den PC ja lieber behalten würde
      Ich stelle mich hier stur, aber ich sehe es einfach nicht wie dreist das war ...
    • Du machst deine Ansprüche bisher bei deinem Zahlungsdienstleister geltend, der nichts mit eurem Kaufvertrag zu tun hat.
      Das gibt der Käuferschutz von PP einfach nicht her und ist in den AGB klar geregelt.
      Werden diese Ansprüche, also der reine Kaufpreis von PP erstattet, dann wäre der Rest der Erstattung eben dein Problem, entweder du kümmerst dich oder lässt es bleiben, das ist PP völlig gleichgültig.

      Und klar, der Verkäufer hat sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu tragen, wenn du ihm den die Möglichkeit gibst nachzuerfüllen oder vorher eine Vereinbarung triffst, dass er dir die Nacherfüllung, wenn du sie selbst vornimmst, erstattet.

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    • Wenn ich jetzt kreativ wäre, dann würde ich sagen, man könnte dem VK einfach einen leeren Karton schicken, die Tracking-Nr bei PayPal angeben, welche daraufhin zu 99% erstatten und das auch unabhängig das sicher der VK dann über ein "angeblich" leeres Paket beschwert und dem VK anschließend einen gewissen Teil dieser 430€ zurücküberweisen.
      Wobei ich natürlich niemandem zu so einem Vorgehen raten würde, zumal PayPal bei solchen Konstellationen auch nur zu 99% erstattet :rolleyes:
    • Pandora schrieb:


      Wenn ich jetzt kreativ wäre, dann würde ich sagen, man könnte dem VK einfach einen leeren Karton schicken, die Tracking-Nr bei PayPal angeben, welche daraufhin zu 99% erstatten und das auch unabhängig das sicher der VK dann über ein "angeblich" leeres Paket beschwert und dem VK anschließend einen gewissen Teil dieser 430€ zurücküberweisen.
      Wobei ich natürlich niemandem zu so einem Vorgehen raten würde, zumal PayPal bei solchen Konstellationen auch nur zu 99% erstattet :rolleyes:

      Und mit etwas Pech ist der Vk gut in solchen Situationen bewandert. Er nimmt das Paket unter Zeugen an und
      dann gibt es eine fette Anzeige wegen Betrug. Dein Vorschlag ist ja nichts anderes :wallbash
      Dann kann er auch zivilrechtlich seinen RA einschalten...
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      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Du hast jetzt 3 Möglichkeiten:

      1. Du nimmst alles hin wie es ist und verbuchst als Lehrgeld das du bei Ebay Kleinanzeigen nicht selbst abgeholt hast wie es gedacht ist.

      2. Du lässt dich auf den Paypal Deal ein.

      3. Du ignorierst Ebay und das Paypal Angebot und leitest per Anwalt rechtliche Schritte ein
    • e_newb schrieb:

      ...
      Ich hab Fotos vom PC gemacht, mit dem Schaden vom oberen Teil des Gehäuses, sowie dem Schmutz und Meldungen gab es keine. Der Verkäufer hat aber gesagt, dass bei ihm noch alles i. O. war


      Dann solltest Du Dir überlegen, ob Du den "Transportschaden" beim Transporteur meldest, der Dir dann nach Deiner Schilderung der Verpackung sicher eine Erstattung wegen nicht vertragsgemäßer Verpackung verweigern wird.
      Damit ist dann der vorliegende Schaden dokumentiert und Du kannst von dieser Seite dem Verkäufer einen Sachmangel nachweisen, für den Du dann gem. § 437 Abs. 2 i.V.m. § 441 BGB Minderung verlangen kannst.

      Dieser Minderungsbetrag ist auch per Mahnverfahren einforderbar.

      Sternchen schrieb:

      Du hast jetzt 3 Möglichkeiten:

      1. Du nimmst alles hin wie es ist und verbuchst als Lehrgeld das du bei Ebay Kleinanzeigen nicht selbst abgeholt hast wie es gedacht ist.

      2. Du lässt dich auf den Paypal Deal ein.

      3. Du ignorierst Ebay und das Paypal Angebot und leitest per Anwalt rechtliche Schritte ein

      4. Keine der drei vorherigen Möglichkeiten anwenden, sondern selbst tätig werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Einen Transportschaden muss der Vertragspartner des Transportunternehmens melden, hier der Verkäufer


      Wenn er so bewandert ist das er eine Klage formaljuristisch 100% richtig formulieren und durchboxen kann.......einen Mahnbescheid kann er beantragen, aber sobald diesem wiedersprochen muss eine Klage formuliert werden, und das können die wenigsten juristischen Laien

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sternchen ()

    • Heiner.Hemken schrieb:



      Dann solltest Du Dir überlegen, ob Du den "Transportschaden" beim Transporteur meldest, der Dir dann nach Deiner Schilderung der Verpackung sicher eine Erstattung wegen nicht vertragsgemäßer Verpackung verweigern wird.
      Damit ist dann der vorliegende Schaden dokumentiert und Du kannst von dieser Seite dem Verkäufer einen Sachmangel nachweisen, für den Du dann gem. § 437 Abs. 2 i.V.m. § 441 BGB Minderung verlangen kannst.


      Nicht wirklich. Es heißt ja "Statt zurückzutreten" in §441!
      Somit unterliegt Minderung gleichen Vorraussetzungen wie Rücktritt. Die muss man erst herbeiführen

      dejure.org/gesetze/BGB/323.html
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • #16

      Es gibt nur Klage oder Mahnbescheid.

      frankfurt-main.ihk.de/recht/th…tliche_mahnung/index.html

      Wird dem Mahnbescheid vom Schuldner widersprochen, kommt es zum streitigen Verfahren, welches bereits mit der Beantragung des Mahnbescheides (durch setzen eines Kreuzes auf dem MB-Antrag und durch die Zahlung der Gerichtskosten nach Widerspruch) beantragt werden kann.
      Um im streitigen Verfahren (im Gegensatz zu einer Klage, die doch etwas umfangreicher ist, aber dennoch auch möglich für den "Otto Normalverbraucher") seinen Anspruch zu begründen, reicht beim AG (Streitwert unter 5.000 €) ein recht einfacher Schriftsatz, Belege und am besten eine Erklärung zur zeitlichen Abfolge.

      Das ist auch durch einen "Laien" zu erledigen und ich kann dir nicht zustimmen, dass dies nicht möglich sein soll.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Muss dir nochmal widersprechen @sternchen.

      Wenn ich eine Forderung habe, diese via Mahnbescheid innerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens durchsetzen möchte und dann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfolgt, brauche ich zum streitigen Verfahren null juristisches Grundwissen.
      Das Mahnverfahren steht jedem offen, ohne jegliches juristischem Grundwissen und wenn die Forderung berechtigt und belegbar ist (was ja schon bei Beantragung des Mahnbescheides klar sein sollte) kann das streitige Verfahren von jedem in Angriff genommen werden.
      Eine Klage (wie von dir angeführt) ist nicht erforderlich, man bekommt vom zuständigen AG lediglich die Aufforderung innerhalb eine gesetzten Frist den Anspruch (formlos) zu begründen.

      Genau dafür, nämlich ohne den Zwang der Beauftragung eines RA oder juristische Kenntnisse zu haben, besteht dieses Verfahren.

      Natürlich sind diese Kenntnisse sicher nicht von Nachteil und es macht natürlich Sinn, die vielen Seiten, die angeboten werden, nachzulesen und sich ein wenig "vorzubereiten", da gebe ich dir recht.