Der Kunde bestellte ein Zusatzteil und vereinbarte mit dem Händler »Lieferung in circa drei Tagen«.

    • Der Kunde bestellte ein Zusatzteil und vereinbarte mit dem Händler »Lieferung in circa drei Tagen«.

      Der Kunde bestellte ein Zusatzteil und vereinbarte mit dem Händler »Lieferung in circa drei Tagen«. Die Ware wurde tatsächlich erst 14 Tage später geliefert. Trotz der Verspätung verlangte der Händler den vereinbarten Preis. Den wollte der Kunde nicht zahlen und berief sich auf einen Verzugsschaden, mit dem er aufrechnete. Er habe die Lieferung mehrfach telefonisch angemahnt.

      Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied: Der Kunde muss die Rechnung in voller Höhe begleichen. Verzug setze entweder eine konkrete Mahnung oder ein fest bestimmtes Lieferdatum voraus. Keine der beiden Alternativen war hier erfüllt. In der Behauptung, »etliche Male« telefonisch die Lieferung angemahnt zu haben, sahen die Richter keine ernsthafte Mahnung. Eine kalendermäßige Bestimmung der Lieferzeit war hier nicht vereinbart. Dazu muss ein Kalendertag eindeutig angegeben werden. Die Formulierung »Lieferung in circa drei Tagen« reicht nicht aus. OLG Saarbrücken, Urteil v. 15.5.2002, Az. 1 U 897/01 - 203