Mobilfunk, Lastschriftverfahren

    • Mobilfunk, Lastschriftverfahren

      Ein Mobilfunkanbieter schrieb seinen Kunden das Lastschriftverfahren als einzige Bezahlmöglichkeit in seinem »Kleingedruckten« vor. Die Klausel enthielt jedoch keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Abbuchung vom Kundenkonto.

      Diese Regelung in den AGB sah der Bundesgerichtshof als unzulässig an. Mobilfunkunternehmen dürfen ihren Kunden nur dann zur Zahlung per Einzugsermächtigung verpflichten, wenn zwischen der Zustellung der Rechnung und der Abbuchung mindestens fünf Werktage liegen. Da die Höhe der monatlichen Handyrechnung für den Kunden in der Regel nicht abzuschätzen ist, es sich dabei aber um einen erheblichen Betrag handeln kann, muss der Kunde genügend Zeit haben, die Rechnung zu prüfen und für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. BGH, Urteil v. 23.1.2003, NJW 2003 S. 1237