Die Unternehmer müssen versprochene Gewinne auszahlen

    • Die Unternehmer müssen versprochene Gewinne auszahlen

      Die Unternehmer müssen versprochene Gewinne auszahlen, wenn die Gestaltung der Werbesendung bei den Verbrauchern den Eindruck erweckt, sie haben einen Preis gewonnen (§ 661a BGB; vgl. dazu auch Beitrag »Können Gewinnzusagen im »Kleingedruckten« ausgeschlossen oder eingeschränkt werden?«). Das gilt auch, wenn die Gewinnzusage im »Kleingedruckten« eingeschränkt wird. Und zwar insbesondere für den Fall, dass diese Bedingungen auf dem Prospekt klein geschrieben oder versteckt werden, während die Gewinnzusage besonders deutlich herausgestellt wird. Das belegen zwei neue Entscheidungen zum Thema »Gewinnzusagen«:

      Hinweis im »Kleingedruckten« auf Unverbindlichkeit der Gewinnzusage

      In einem Warenprospekt mit Bestellaufforderung wurde den Kunden mitgeteilt, sie hätten Barbeträge in Höhe von € 30.000,00 bzw. € 18.000,00 gewonnen. Der Gewinn müsse nur angefordert werden. Später wurde erklärt, zu viele Personen hätten sich gemeldet. Der auf den Einzelnen entfallende Gewinn unterschreite einen Betrag von € 1,50 und werde nach den Bedingungen im »Kleingedruckten« des Prospekts nicht ausgezahlt.

      Die Klagen der geprellten Kunden waren erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Stuttgart entschied: Der Unternehmer muss die versprochenen Bargewinne auszahlen. Die im »Kleingedruckten« versteckte Klausel, die Zusage sei unverbindlich bzw. es werde nur ein Bruchteil ausbezahlt, stehe dem Anschein einer Gewinnzusage nicht entgegen. OLG Stuttgart, Urteil v. 11.11.2002, Az. 6 U 135/02

      Weitere Einschränkungen im »Kleingedruckten«

      Eine Kundin erhielt von einem niederländischen Versandhandel Post. Darin wurde ihr zu einem »offiziell bestätigten Bargewinn« von € 17.500,00 gratuliert, den sie sofort erhalte. Weiter hieß es: ».Außerdem darf ich Ihnen noch die Auslieferung eines Markenkühlschranks oder von € 1.650,00 in bar ankündigen (streng nach Teilnahmebedingungen), wenn Sie für € 12,50 Ware zum Test anfordern.« Die Kundin bestellt daraufhin Ware im Wert von ca. € 28,00. Vom Versandhändler erhielt sie weder die Bargewinne noch den Kühlschrank. Er berief sich auf Einschränkungen in den klein gedruckten Teilnahmebedingungen.

      Das Oberlandesgericht Hamm bat den Versandhändler dennoch zur Kasse. Die Kundin erhielt den Gewinn in Höhe von € 17.500,00. Die versprochenen Gewinne stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss. Diese Voraussetzung hatte die Kundin durch die Bestellung erfüllt. Durch einen versteckten Satz in einem unübersichtlich gestalteten, klein gedruckten Formulartext kann die besonders betonte Gewinnzusage nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, so die Richter. Den Kühlschrank erhielt die Kundin jedoch nicht, da sie die Bestellung nicht wie vorausgesetzt noch am Tag der Zustellung des Gewinnschreibens bestellt hatte. OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2002, Az. 8 U 65/02




      Im vorliegenden Fall konnte die Verbraucherin erfolgreich ein ausländisches Unternehmen (hier: mit Sitz in den Niederlanden) in Deutschland verklagen. Es handelt sich um eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag, die nach deutschem Recht beurteilt wurde, weil die Kundin die Werbung in Deutschland erhalten und hier die maßgebliche Bestellung aufgegeben hat.