Bei einem Heizöllieferanten ging eine Sammelbestellung über 36500 Liter Heizöl ein.

    • Bei einem Heizöllieferanten ging eine Sammelbestellung über 36500 Liter Heizöl ein.

      Als einer der »Mitbesteller« seinen Anteil in Höhe von € 830 nicht bezahlte, forderte der Lieferant diese Summe vom »Sammelbesteller«. Dieser hatte auch im Namen der anderen das Öl bestellt.

      Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens war das Vorgehen des Lieferanten in Ordnung: Danach haftet jedes Mitglied der Bestellgemeinschaft für die Gesamtkosten der Lieferung. Bezahlt also einer der Kunden aus der Bestellgemeinschaft nicht, kann sich der Lieferant an einen anderen halten und von ihm den fehlenden Betrag fordern. An wen er sich wendet, darf er sich frei aussuchen.
      AG Pirmasens, Urteil v. 24.7.2002, Az. 1 C 197/02