Wer mit falschen Versprechungen für so genannte »Kaffeefahrten« wirbt,

    • Wer mit falschen Versprechungen für so genannte »Kaffeefahrten« wirbt,

      kann sich strafbar machen (z.B. wegen Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb). So verurteilte der Bundesgerichtshof einen Unternehmer, der vorwiegend Rentner anschrieb und mit Werbeschreiben gezielt in seine Verkaufsveranstaltungen lockte. Dabei setzte er darauf, dass ältere Leute sich von Versprechen leichter beeindrucken lassen. Doch das »leckere Mittagessen« erwies sich als Erbsensuppe oder eine Dose Brechbohnen und die versprochenen »Top-Gewinne« (z.B. Jackpot-Auszahlungen, Reisegutscheine) wurden nicht ausgehändigt. BGH, Urteil v. 15.8.2002, Az. 3 StR 11/02; noch nicht veröffentlicht