Ein Kreditkartenkunde hatte in einem Nachtlokal insgesamt neun Rechnungen in Höhe von ca.

    • Ein Kreditkartenkunde hatte in einem Nachtlokal insgesamt neun Rechnungen in Höhe von ca.

      € 9.200,00 weit nach Mitternacht mit seiner Kreditkarte beglichen. Noch am selben Morgen reute ihn seine Großzügigkeit. Er forderte seine Bank auf, sein Konto nicht zu belasten, er sei sturzbetrunken gewesen. Das interessierte die Bank nicht. Sie löste die Lastschriften ein. Damit wollte sich der Mann aber nicht abfinden.

      Dieser vor einiger Zeit durch die Presse gegangene Fall, in dem schon das OLG Köln der Bank Recht gab, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof ebenfalls im Sinne der Bank entschieden. Kreditkartenzahlungen können vom Karteninhaber selbst dann nicht widerrufen werden, wenn der Betrag noch nicht von dessen Konto abgebucht worden ist. Kreditkartenzahlungen sollen schließlich Bargeldersatz sein. Ausnahme: Nur wenn offensichtlich ist, dass die Forderung zum Beispiel wegen Unterschriftenfälschung gar nicht besteht, darf der Karteninhaber widerrufen. BGH, Urteil v. 24.9.2002, Az. XI ZR 420/01