Danke euch beiden für die Erläuterungen. Wer ich da drüben bin, schreibe ich dir lieber per PN, da ich dort keinen Forenaccount habe, sondern mit meinem Verkäuferaccount poste. Wahrscheinlich erkennt man mich aber sowieso am Stil meiner Beiträge. 
Seit das mit der Provision auf die Versandkosten für Privatverkäufer Sache ist, grüble ich drüber nach, gegen welches Recht sie verstoßen könnte, da diese Provision mit meinem "persönlichen gesunden Rechtsempfinden" so gar nicht in Einklang zu bringen ist. Ich denke auch, dass Ebay sich so immer mehr selbst kaputt macht.
Meiner Meinung nach ist diese Versandkostenprovision eine "unbillige Forderung", die den schwächeren Vertragspartner, also den Verkäufer, unangemessen benachteiligt. Aber dagegen hatte ich kein existierendes und eindeutig formuliertes Gesetz gefunden, das greifen könnte. Ich könnte das als Privatperson vielleicht dem Verbraucherschutz vorlegen oder ich müßte Ebay verklagen. Dazu fehlen mir sowohl die Nerven wie auch das nötige Kleingeld.
Dass das Bundeskartellamt sich für die Sache interessieren könnte, war/ist mir nicht klar, da ich davon ausgehe, dass die dortigen Bestimmungen nur den Wettbewerb untereinander regeln, also den zwischen konkurrierenden oder beteiligten Unternehmen. Deshalb interpretiere ich diese Bestimmungen auch etwas anders als das aurum mir erläutert hat und stellte die Frage, ob ein anderer Plattformbetreiber für Online-Auktionen beim Bundeskartellamt mit Erfolg Beschwerde einlegen könnte.
Gewerbliche Verkäufer sind ebenfalls Unternehmer und hätten das schon vor einem Jahr ebenfalls tun können. Sie sind jedoch keine konkurrierenden Unternehmen von Ebay, sondern nutzen ähnlich wie Privatverkäufer lediglich das Angebot von Ebay zum Verkauf ihrer Artikel.
Vielleicht bin ich wirklich zu doof um das zu kapieren, aber die Bestimmungen vom Bundeskartellamt regeln doch "nur", dass marktführende Unternehmen keine Bedingungen schaffen dürfen oder sich Vorteile verschaffen dürfen, die gleichrangige, also tatsächlich konkurrenzfähige Unternehmen nicht für sich in Anspruch nehmen würden. Es heißt da "Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen...Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden." Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde m.M.n.jedes ernstzunehmende Konkurrenzunternehmen von Ebay ebenfalls eine Versandkostenprovision fordern; es gäbe da keine Abweichung. Außer es wäre ein Unternehmen, das mehr Wert auf Fairness im Umgang mit seinen Kunden legt.
Vielleicht könnte mir jemand diesen Punkt nochmals erläutern, ich verstehe den Gesetzestext da möglicherweise einfach falsch.
So wie ihr die Sache seht, hat Ebay zumindest in einem Teilbereich eine Monopolstellung, ist marktbeherrschend, da es für online-Auktionen keine ernstzunehmende Konkurrenz gibt. Eine Marktbeherrschung sehe ich da auch als gegeben.
Ich habe das bislang aber so gesehen, dass Ebay keine Monopolstellung im rechtlichen Sinne hat und deshalb frei in der Gestaltung seiner Bedingungen für private Verkäufer ist. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen mir als Privatverkäufer und Ebay, da ich dort z.B. nicht angestellt bin und ebenfalls völlig frei in der Wahl meines Anbieters bin. Ob ich woanders den gleichen Verkaufserfolg wie auf Ebay haben könnte, spielt dafür ja keine Rolle. Aber niemand zwingt mich dazu, weiterhin auf Ebay zu verkaufen, wenn ich mit den Bedingungen dort nicht einverstanden bin.
Ich bin, was Rechtsbestimmungen betrifft, leider nicht sehr informiert und habe ziemlich Mühe manche Gesetzestexte auch nur zu verstehen. Die momentane Frage für mich ist, ob "Monopolstellung" vor dem Gesetz das gleiche wie "marktführendes Unternehmen" bedeutet. Meiner Meinung nach gibt es da einen Unterschied.

Seit das mit der Provision auf die Versandkosten für Privatverkäufer Sache ist, grüble ich drüber nach, gegen welches Recht sie verstoßen könnte, da diese Provision mit meinem "persönlichen gesunden Rechtsempfinden" so gar nicht in Einklang zu bringen ist. Ich denke auch, dass Ebay sich so immer mehr selbst kaputt macht.
Meiner Meinung nach ist diese Versandkostenprovision eine "unbillige Forderung", die den schwächeren Vertragspartner, also den Verkäufer, unangemessen benachteiligt. Aber dagegen hatte ich kein existierendes und eindeutig formuliertes Gesetz gefunden, das greifen könnte. Ich könnte das als Privatperson vielleicht dem Verbraucherschutz vorlegen oder ich müßte Ebay verklagen. Dazu fehlen mir sowohl die Nerven wie auch das nötige Kleingeld.
Dass das Bundeskartellamt sich für die Sache interessieren könnte, war/ist mir nicht klar, da ich davon ausgehe, dass die dortigen Bestimmungen nur den Wettbewerb untereinander regeln, also den zwischen konkurrierenden oder beteiligten Unternehmen. Deshalb interpretiere ich diese Bestimmungen auch etwas anders als das aurum mir erläutert hat und stellte die Frage, ob ein anderer Plattformbetreiber für Online-Auktionen beim Bundeskartellamt mit Erfolg Beschwerde einlegen könnte.
Gewerbliche Verkäufer sind ebenfalls Unternehmer und hätten das schon vor einem Jahr ebenfalls tun können. Sie sind jedoch keine konkurrierenden Unternehmen von Ebay, sondern nutzen ähnlich wie Privatverkäufer lediglich das Angebot von Ebay zum Verkauf ihrer Artikel.
Vielleicht bin ich wirklich zu doof um das zu kapieren, aber die Bestimmungen vom Bundeskartellamt regeln doch "nur", dass marktführende Unternehmen keine Bedingungen schaffen dürfen oder sich Vorteile verschaffen dürfen, die gleichrangige, also tatsächlich konkurrenzfähige Unternehmen nicht für sich in Anspruch nehmen würden. Es heißt da "Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen...Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden." Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde m.M.n.jedes ernstzunehmende Konkurrenzunternehmen von Ebay ebenfalls eine Versandkostenprovision fordern; es gäbe da keine Abweichung. Außer es wäre ein Unternehmen, das mehr Wert auf Fairness im Umgang mit seinen Kunden legt.

Vielleicht könnte mir jemand diesen Punkt nochmals erläutern, ich verstehe den Gesetzestext da möglicherweise einfach falsch.
So wie ihr die Sache seht, hat Ebay zumindest in einem Teilbereich eine Monopolstellung, ist marktbeherrschend, da es für online-Auktionen keine ernstzunehmende Konkurrenz gibt. Eine Marktbeherrschung sehe ich da auch als gegeben.
Ich habe das bislang aber so gesehen, dass Ebay keine Monopolstellung im rechtlichen Sinne hat und deshalb frei in der Gestaltung seiner Bedingungen für private Verkäufer ist. Es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen mir als Privatverkäufer und Ebay, da ich dort z.B. nicht angestellt bin und ebenfalls völlig frei in der Wahl meines Anbieters bin. Ob ich woanders den gleichen Verkaufserfolg wie auf Ebay haben könnte, spielt dafür ja keine Rolle. Aber niemand zwingt mich dazu, weiterhin auf Ebay zu verkaufen, wenn ich mit den Bedingungen dort nicht einverstanden bin.
Ich bin, was Rechtsbestimmungen betrifft, leider nicht sehr informiert und habe ziemlich Mühe manche Gesetzestexte auch nur zu verstehen. Die momentane Frage für mich ist, ob "Monopolstellung" vor dem Gesetz das gleiche wie "marktführendes Unternehmen" bedeutet. Meiner Meinung nach gibt es da einen Unterschied.