Angebot beendet - Höchstbietender antwortet nicht

    • Angebot beendet - Höchstbietender antwortet nicht

      Hallo zusammen,
      ich habe ein Angebot vorzeitig bei Ebay beenden müssen, weil ich falsche Informationen zu einem Artikel angegeben hatte. Es handelte sich um ein 13 Zoll Notebook, habe es aber als 15 Zoll deklariert gehabt.
      Ich habe eine E-Mail an den Höchstbietenden gesendet, mit der bitte um Antwort, ob er das Gerät für den gebotenen Betrag kaufen möchte. Das war vor einigen Tagen. Wie lange muss ich auf eine Antwort warten? Denn wenn der Höchstbietende nicht antwortet, möchte ich das Gerät mit den korrekten Angaben wieder in Ebay einstellen.
      Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

      VG
      SohnvonKlaus
    • Das wurde grad schon thematisiert, HALLO SohnvomKlaus! ;) Chat - Klatsch & Tratsch aus der ebay Community (auch andere Themen erlaubt)


      oldschmatterhand schrieb:

      Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc


      eBay empfiehlt zwar, den gestrichenen Höchstbieter zu informieren, nach der Rechtsprechung des BGH ist das aber nicht erforderlich.


      Ich sehe den Unterschied zwischen einem 13" und 15" Laptop doch als WESENTLICHEN Fehler an.
      Angebot vorzeitig beenden und fertig (nach dem Wiedereinstellen).
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Danke @Stubentiger für den Link, bist mir grad zuvor gekommen.

      Zu Deiner anderen Frage:

      SohnvonKlaus schrieb:

      Ich habe eine E-Mail an den Höchstbietenden gesendet, mit der bitte um Antwort, ob er das Gerät für den gebotenen Betrag kaufen möchte. Das war vor einigen Tagen. Wie lange muss ich auf eine Antwort warten? Denn wenn der Höchstbietende nicht antwortet, möchte ich das Gerät mit den korrekten Angaben wieder in Ebay einstellen.
      @SohnvonKlaus
      Ich kann verstehen, dass Du den als defekt beschriebenen Laptop
      http://www.ebay.de/itm/Apple-MacBook-Pro-15-Zoll-inkl-Zubehor-Defekt-zum-Ausschlachten-oder-Basteln-/191663372198
      gerne loshaben willst und deshalb den Höchstbietenden gefragt hast, ob er das Teil haben möchte. Nach den eBay-Regularien im Zusammenhang mit der abgebrochenen Auktion war das aber nicht notwendig.
      Ich gehe davon aus, dass Du wegen der abgebrochenen Auktion diesem Höchstbietenden kein Angebot an unterlegenen Bieter machen konntest, sondern dass Du "ganz normal" dem Höchstbietenden (vermutlich sogar über das eBay-Nachrichtensystem) eine entsprechende Anfrage geschickt hast, die man evtl. sogar als "Angebot zu einem Kaufvertrag" bezeichnen könnte.
      Nachdem Du die Auktion (meiner Einschätzung nach regelkonform!) vorzeitig beendet hast, nachdem eine wesentliche Eigenschaft (13" statt 15") in Deiner Auktion falsch angegeben war, hat Deine Frage an den Höchstbietenden nun gar nichts mehr zu tun mit der beendeten Auktion, d. h., Deine Anfrage ist nicht an irgendwelche eBay-Regularien gebunden.
      D. h. für mich, Du kannst diese Anfrage / dieses nachträgliche Angebot an den Höchstbietenden jederzeit zurückziehen und das Teil dann neu bei eBay einstellen. Beachte aber, sollte der Höchstbietende in der Zwischenzeit geantwortet haben und Dein Angebot angenommen haben, ist zivilrechtlich ein Kaufvertrag (außerhalb eBay) entstanden, an den Du dann auch gebunden wärst (Du hast ihm ja die geänderte Artikelbeschreibung mitgeteilt).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • Vielleicht noch etwas genauer:

      Du hast berechtigt eine Auktion beendet und danach deinem Höchstbietenden ein neues Angebot außerhalb eines über eBay nicht zustande gekommen Kaufvertrages geschickt.
      Nun interessiert es dich, wie lange du warten musst, bis dein Angebot eines Kaufvertrages angenommen wird, denn bei einem berechtigten Abbruch besteht bisher keiner?

      Dies hängt nun in erster Linie davon ab, ob du dein Verkaufsangebot an den Höchstbietenden zeitlich begrenzt hast, wie das eigentlich üblich ist.
      Hast du das nicht, kann dein Verkäufer auch nach Tagen oder Wochen einfach das Angebot annehmen und es entsteht ein gültiger Kaufvertrag.

      Die einzige Möglichkeit, die dir bleibt um nicht ewig warten zu müssen, ist eine Fristsetzung zur Annahme des Angebotes mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist das Verkaufangebot erlischt.
      Hier würde ich eine Frist fünf Werktagen ab Versendung der Fristsetzung als angemessen betrachten (man möge mich gerne berichtigen).
      Kommt bis zum Ablauf der Frist nichts, schreibst du ihm, dass du dein Angebot wegen fruchtlosem Ablauf der Frist erloschen ist, gibst zwei Tage zu und stellst dann wieder neu ein.

      Sämtlichen Schriftwechsel, einschließlich der abgebrochenen Auktion, der neu eingestellten Auktion sichern und aufbewahren, Artikelbeschreibung nicht vergessen.

      Du kannst hier gerne einen Entwurf deines Schreibens von den bisher Höchstbietenden einstellen, bevor du das abschickst und wenn jemand Zeit hat, wird er/sie sicher darüber schauen um eventuell zu berichtigen/klären/erklären.


      EDIT: schmatter war wie üblich wieder viel schneller.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Wie ich in der Zwischenzeit erfahren habe, kommt der Höchstbietende aus den Niederlanden. Da dürfte es für ihn mit viel zuviel Aufwand verbunden sein, dem TE noch zu antworten, der dürfte sich inzwischen anderweitig umgehört haben. Das entbindet den TE allerdings nicht, ihm nochmals zu schreiben und sein Angebot zurückzuziehen. ( mit Fristsetzung )
    • Kaiolito schrieb:

      Dies hängt nun in erster Linie davon ab, ob du dein Verkaufsangebot an den Höchstbietenden zeitlich begrenzt hast, wie das eigentlich üblich ist.
      Hast du das nicht, kann dein Verkäufer auch nach Tagen oder Wochen einfach das Angebot annehmen und es entsteht ein gültiger Kaufvertrag.
      Das sehe ich anders. Dieses spezielle Angebot ist losgelöst von der (ehemaligen) Auktion.
      Die Gültigkeit eines (bindenden) Angebots im normalen Recht ist begrenzt auf die Zeit, die eine umgehende Beantwortung unter Berücksichtigung des Kommunikationsmittels bzw normalen Umstände beträgt. Also auch hier höchstens einige Tage.

      Grundlage §147 BGB, Auslegung ..muss man sich einfieseln und abschätzen
    • @all

      Der beste Weg wird es sein, wenn ich dem Höchstbietenden eine Frist setze, wie kaiolito beschrieben hat.

      Folgenden Text habe ich verfasst, aber noch nicht an den Höchstbietenden versendet. Bitte um Verbesserungsvorschläge oder ob der Text in Ordnung ist.

      "Sehr geehrte Damen und Herren,
      da es bei der eBay-Artikelnummer: 191663372198 einen erheblichen Irrtum gab, habe ich das Angebot beendet und alle Gebote streichen lassen. Es handelt sich um ein 13,3 Zoll großes MacBook und nicht um ein 15 Zoll wie deklariert.

      Hiermit stelle ich Ihnen eine Frist von fünf Werktagen von heute ab, um das Gerät zu kaufen. Sollte innerhalb dieser Frist, keine Kaufbestätigung von Ihrer Seite bei mir eingehen, werde ich das Gerät wieder in Ebay einstellen und alle Ansprüche Ihrerseits sind nichtig.
      Mit freundlichen Grüßen"

      Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Antworten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von SohnvonKlaus ()

    • Also...erst mal was "persönliches": Du hast Mist gebaut. Wenn ich von Dir als unschuldiger Höchstbieter so ein Mail mit diesem Tonfall erhalten würde, so wäre ich absolut stinkig und würde überlegen, ob ich Dir was ans Bein flicken kann, selbst wenn ichmir vorher nichts böses gedacht hätte.

      Aber das ist nur Gefühl.

      Ansonsten habe ich in meinem ganzen Leben noch nie ein konkretes Angebot ohne Preisnennung erhalten.

      Du verkünstelst Dich meiner Meinung nach und bist auf dem besten Weg vor lauter Verkrampfung ein Problem zu schaffen, wo wahrscheinlich gar keines ist.
    • SohnvonKlaus schrieb:

      und alle Ansprüche Ihrerseits sind nichtig.
      @SohnvonKlaus
      Welche Ansprüche soll der Höchstbietende haben?
      Ansprüche aus der vorzeitig abgebrochenen Auktion
      oder Ansprüche aus Deiner Frage, ob er das Gerät kaufen möchte, die Du ihm nach Abbruch der Auktion übermittelt hast?


      schabbesgoi schrieb:

      und bist auf dem besten Weg vor lauter Verkrampfung ein Problem zu schaffen, wo wahrscheinlich gar keines ist.
      ja gut, er ist ja auch entsprechend in einem anderen Forum beraten worden

      @SohnvonKlaus
      Noch eine Frage:
      Hast Du diesen grün unterlegten Beitrag in der eBay-Community als Lösung angekreuzt?
      community.ebay.de/t5/Verkaufen…ortet-nicht/qaq-p/2766206

      Mir geht 's bei diesen Fragen nur darum, ob Du nachvollziehen konntest, was Dir hier geschrieben worden ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • @oldschmatterhand
      Ansprüche kann er doch stellen, weil er Höchstbietender war. Ich befürchte einfach, dass er dann doch das Gerät kaufen will, wenn ich das Notebook wieder in Ebay einstelle. Dann stehe ich aber dumm da.

      Ja ich habe den Beitrag auf EBay als Lösung akzeptiert.

      oldschmatterhand schrieb:

      Beachte aber, sollte der Höchstbietende in der Zwischenzeit geantwortet haben und Dein Angebot angenommen haben, ist zivilrechtlich ein Kaufvertrag (außerhalb eBay) entstanden, an den Du dann auch gebunden wärst (Du hast ihm ja die geänderte Artikelbeschreibung mitgeteilt).
      Aus diesem Grund bin ich in dem ganzen Thema so Vorsichtig, weil er mit der Annahme des Angebots "einen Anspruch stellen" würde.



      schabbesgoi schrieb:

      Also...erst mal was "persönliches": Du hast Mist gebaut. Wenn ich von Dir als unschuldiger Höchstbieter so ein Mail mit diesem Tonfall erhalten würde, so wäre ich absolut stinkig und würde überlegen, ob ich Dir was ans Bein flicken kann, selbst wenn ichmir vorher nichts böses gedacht hätte.

      @schabbesgoi
      Ich verstehe jetzt nicht, was an meinem Tonfall schlimm ist. Anscheinend komme ich mit der Nachricht arrogant rüber. Das ist aber nicht meine Intention. Gut den Preis füge ich natürlich der Nachricht hinzu.

      Wie könnte ich einen solchen Fall besser rüberbringen? Vielen Dank.
    • SohnvonKlaus schrieb:

      Ansprüche kann er doch stellen, weil er Höchstbietender war. Ich befürchte einfach, dass er dann doch das Gerät kaufen will, wenn ich das Notebook wieder in Ebay einstelle. Dann stehe ich aber dumm da.
      Diesen Link hattest Du angeklickt und gelesen?
      Chat - Klatsch & Tratsch aus der ebay Community (auch andere Themen erlaubt)
      Ich bin da nach wie vor der Meinung, dass aus Deiner vorzeitig beendeten Auktion NIEMAND berechtigte Ansprüche stellen kann, da der Abbruch aus berechtigten Gründen erfolgte. Im Zusammenhang mit der vorzeitig beendeten Auktion ist dann also KEIN Kaufvertrag entstanden, auf den sich der Höchstbietende berufen könnte.

      Warum solltest Du dumm dastehen, wenn Du neu (ohne Fehler!) einstellst und der ehemals Höchstbietende aus der vorzeitig beendeten Auktion erneut drauf bietet? Er bietet auf das, was in der neuen Auktion angeboten wird, die vorzeitig beendete Auktion ist finito und hat mit der Neueinstellung nichts zu tun.

      Du könntest jetzt noch den (die) Text(e) der Mail(s) hier einstellen, die Du dem Höchstbietenden nach dem Abbruch der Auktion übersandt hast, damit man sich das mal anschauen kann.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Du könntest jetzt noch den (die) Text(e) der Mail(s) hier einstellen, die Du dem Höchstbietenden nach dem Abbruch der Auktion übersandt hast, damit man sich das mal anschauen kann.


      Hallo yardsaleholland,
      sie waren der Höchstbietende für folgende Artikelnummer: 191663372198.


      Ich habe das Angebot beendet, weil es sich um ein 13,3 Zoll MacBook und
      nicht um ein 15 Zoll MacBook wie beschrieben. Meine Frage lautet nun,
      möchten Sie trotzdem für 165 € + Versand das Gerät kaufen oder haben Sie
      kein Interesse?


      Ich freue mich auf Ihre Rückantwort.


      Mit freundlichen Grüßen
      SohnVonKlaus
    • SohnVonKlaus, Dir ist was schief gelaufen. Du hast abgebrochen. Du hast versucht Dir Hilfe zu holen, weil Du weißt das sowas unter bestimmten Umständen Ärger einbringen kann. UndDu hast Dir Meinungen geholt.
      Das alles finde ich gut. Shit happens und den hast Du nun.
      Das eine ist der Abbruch. Dazu wurde Dir hier unddort was gesagt/geraten/Meinungen gegeben. Es ist Deine Verantwortung daraus die Schlüße zu ziehen.
      Meiner Meinung nach ist derGrund Deines Abbruchs ein klassischer Fall eines "berechtigten" Abbruchs nach ebay-AGB. Damit ist dieser Teil damit für mich beendet.
      Aber Du hst nun dem Höchstbietendem ein Kauangebot unter den geänderten Bedingungen (13 statt 15 Zoll unterbreitet). Das hast Du ja schon gemacht. Dieses Angebot hat der Höchstbieter nun schon bekommen, gelesen, verstanden ..oder nicht. Eine Antwort hast Du nicht bekommen.
      Zur Sicherheit möchtest Du das Angebot nun noch mal -mit Frist- nachschieben.
      Das, was Du da nun formuliert hast, lies mal selbst. Wie würde das bei Dir ankommen? Kein Wort von "Sorry", nur eine "Frist". Keinerlei Bezug zum ersten Angebot. Dazu noch unkonkret. Ich finde das extrem unhöflich. Ich unterstelle Dir aber nicht, dass das so von Dir gewollt ist.

      Zum anderen finde ich es überflüssig. Angebote haben ein definiertes, wenn auch nicht in Stunden und Tagen- Gültigkeitsende. Ich (ich persönlich) würde das Ende nach allem was ich je gehört oder gelesen habe in so einem Fall auf 5 Tage bis 1 Woche maximal einschätzen. Danach gilt es sowieso nicht mehr. Das ist meine Einschätzung, Andere (Kailito zum Beispiel) haben eine andere Meinung...
      Deine Meinung musst Du Dir selber bilden. Dafür kann man auf weitere Einschätzungen hoffen, sich per Internetsuche (Gültigkeitdauer Angebot) erkundigen oder einen Anwalt befragen.
    • Kann hier @schmatter nur zustimmen, es bestehen keine Ansprüche aus der Auktion, allenfalls aus dem Angebot des Verkaufes, welches nach dem berechtigten Abbruch getätigt wurde.

      Je nachdem (und auch da hat schmatter recht, stelle den Text einfach mal ein), was du geschrieben hast, könnte eine Mail wie folgt aussehen:

      Hallo XXX,
      habe Ihnen am xx.xx.xxxx per Mail das Angebot unterbreitet, das ehemals unter Auktionsnummer xxxxxxxxxxxx angebotene Notebook zu ihrem damaligen Höchstangebot zu kaufen. Leider habe ich diesbezüglich nichts von Ihnen gehört und setzte nun eine letzte Frist bis zum xx.xx.xxxx nur Annahme meines Angebotes.
      Nach Ablauf dieser Frist halte ich mich nicht mehr an mein Angebot gebunden.


      So oder so ähnlich, habe das gerade aus der Hüfte heraus geschrieben.
    • @SohnvonKlaus

      Selbst dein Angebot war nicht wirklich schlecht formuliert, weil es den Einstellungsirrtum komplett darstellt.
      Deshalb hast du, wenn die Tatsachen tatsächlich so sind, eben einen berechtigen Abbruch getätigt.

      Ist einer der wenigen Fälle bei Auktionsabbrüchen, wo sich der Verkäufer nicht bereits in den Mails um Kopf und Kragen schreibt. Respekt!
    • Kaiolito schrieb:

      Selbst dein Angebot war nicht wirklich schlecht formuliert, weil es den Einstellungsirrtum komplett darstellt.
      Deshalb hast du, wenn die Tatsachen tatsächlich so sind, eben einen berechtigen Abbruch getätigt.

      Ist einer der wenigen Fälle bei Auktionsabbrüchen, wo sich der Verkäufer nicht bereits in den Mails um Kopf und Kragen schreibt. Respekt!
      Danke Dir.
    • @'schabbes

      Ich habe bezügl. der Frist keine andere Meinung als du, möchte nur auf "Nummer sicher" gehen.
      Da wir hier alle das MhM kritisieren, ist erst nach Einstellung des Textes klar, dass zum einen keine Annahmefrist gesetzt wurde und zum anderen, dass es sich um ein eindeutiges Kaufangebot handelt, welches aber außerhalb der abgebrochenen Auktion (mit entsprechender Grundnennung) unterbreitet wurde.

      Alleine schon die von dir angesprochene Höflichkeit verpflichtet den VK zur Setzung einer letzten Frist, in der der vermeintlich Höchstbietenede annehmen kann. Es ist auch höflich, bis zum Ablauf der Frist zu warten um wiedereinzustellen.

      Ob man das vielleicht noch freundlicher bei einem Angebot schreiben kann? Klar, ist sicher möglich aber nicht zwingend erforderlich.
      Finde es grundsätzlich fair, das Angebot unterbreitet zu haben und nun eine Frist zur Annahme zu setzen.
      Außerdem ist dann ganz sicher rechtlich alles einwandfrei, wenn denn das Notebook tatächlich kleiner ist, als angeboten.
    • Kaiolito schrieb:

      @SohnvonKlaus

      Selbst dein Angebot war nicht wirklich schlecht formuliert, weil es den Einstellungsirrtum komplett darstellt.
      Deshalb hast du, wenn die Tatsachen tatsächlich so sind, eben einen berechtigen Abbruch getätigt.

      Ist einer der wenigen Fälle bei Auktionsabbrüchen, wo sich der Verkäufer nicht bereits in den Mails um Kopf und Kragen schreibt. Respekt!
      Dem schließe ich mich auch an.