Quelle: e-recht24.de/news/tauschboerse…vertrieb-lg-mannheim.htmleRecht24 schrieb:
Filesharing wird massenhaft abgemahnt. Die Abmahnkanzleien sprechen die Abmahnungen für die Rechteinhaber der Film-, Musik- und Softwareindustrie aus. Aber darf der Rechteinhaber immer abmahnen, auch wenn die eigenen Nutzungsrechte bloß auf bestimmte Vertriebsformen beschränkt sind? Hierzu hat das LG Mannheim jetzt eine interessante Entscheidung
Filesharing: Dürfen Unternehmen auch bei beschränkten Nutzungsrechten abmahnen?
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Dabei ging es aber um einen speziellen Fall der Nutzungsrechte, der dafür sorgte,dass das Softwareunternehmen die Rechtemissbrauch nicht abmahnen durfte.
http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/8459-abmahnung-software-digitaler-vertrieb-lg-mannheim.html schrieb:
Das Unternehmen hatte nach dem Lizenzvertrag nämlich nur das Recht, die Software eingeschränkt zu vertreiben.Die Vertriebslizenz bezog sich auf die Software in körperlicher Form in Schachteln („physical product in boxed versions“). Der digitale Vertrieb war davon aber ausdrücklich nicht erfasst. Das digitale Nutzungsrecht wäre notwendig gewesen, um die Ansprüche aus dem Filesharing geltend zu machen.
Und für die Zukunft würde ja ein Lizensnehmer unter solchen Voraussetzungen für eine beschränkte Linzenz nicht mehr viel zahlen oder gleich auf einer unbeschränkten Lizenz bestehen.Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." Ringelnatz
Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"