Quelle: e-recht24.de/news/tauschboerse…t-gegenueber-kindern.htmleRecht24 schrieb:
Filesharing-Abmahnungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dabei geht es immer wieder auch um Nachforschungspflichten. Der Bundesgerichtshof lehnt die Ausforschung von Familienmitgliedern normalerweise ab. Nun hat das Landgericht München dazu eine neue Entscheidung für die Abmahner getroffen.
Filesharing-Abmahnung: Müssen die eigenen Kinder ausgeforscht werden?
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DAS ausgewählte Zitat bringts doch nicht
http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/8469-abmahnung-nachforschungspflicht-gegenueber-kindern.html schrieb:
Das Gericht stellt Nachforschungspflichten für die Anschlussinhaber gegenüber den Angehörigen auf. Das Gericht argumentiert dabei widersprüchlich. Einerseits hielten die Richter es für unglaubwürdig, dass der Anschlussinhaber sich nach fünf Jahren noch an die Belehrungen und Nachforschungen erinnern konnte. Andererseits verlangten sie von ihm weitergehende Ausführungen zu den technischen Überprüfungen des Computers.Update: Zu den Nachforschungspflichten gibt es in letzter Zeit widersprüchliche Urteile. In einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Braunschweig aber die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird sich daher noch mit dem Umfang der Nachforschungspflichten beschäftigen.
und ""Nun hat das Landgericht München.."" war schon im August mit Urteil vom 07.08.2015 (Az. 21 S 19026/14), was ja die eigentlich ursprüngliche Quelle der Info gewesen wäre ...
Seit dem gibt es wie im Update auch genannt schon andere Urteile
Und richtig interessant wär doch eher, ob überhaupt wirklich fehlerfrei die IP-Adressen zugeordnet werden können
https://news.waldorf-frommer.de/waldor-frommer-sowohl-fehlerfreie-ermittlungsergebnisse-des-peer-to-peer-forensic-systems-als-auch-korrekte-beauskunftung-durch-den-provider-erneut-durch-sachverstaendigengutachten/ schrieb:
Daraufhin erklärte der Beklagte, dass weder er noch seine Ehefrau den Internetanschluss nutzen würden und im streitgegenständlichen Zeitraum über keine internetfähigen Geräte verfügt hätten. Da der Beklagte zudem die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss bestritt, wurde ein weiteres Gutachten zum Auskunftsprozess seines Providers aus einem Parallelfall in das Gerichtsverfahren eingebracht.
Auch das zweite Gutachten stützte die Klägerin und ließ keine Zweifel an der richtigen Beauskunftung der Anschlussinhaber durch den Provider aufkommen.
Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." Ringelnatz
Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"