Mein Fazit, nachdem ich das mit der Überweisung gesehen habe. Vergiss es.
Oder wurden die Zahlungsmodalitäten im Vorfeld abgeklärt?
Oder wurden die Zahlungsmodalitäten im Vorfeld abgeklärt?
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Pandora schrieb:
@Mirabella Neumann
eBay regelt... § 6 Abs. 9: Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen.
@hansi.l
Aufgrund einer nicht existenten Adresse könnte man die Zahlung aber bis zur Lieferung zurückhalten. Aber warum überhaupt noch bezahlen, wenn doch auch der Verkäufer bezahlen kann.
Netterweise hat der Verkäufer die Leistung schon verweigert, was uns den Rücktritt dann schön einfach gestaltet und unnötige Fristen erspart. Und auch bei der nächsten Hürde hat uns der Verkäufer mit seinem 850€ vhb Schildchen schon zuvorkommen in die Hände gespielt. Ist ja immer etwas problematisch bei solchen Gebrauchtwaren den konkreten Wert zu ermitteln, aber mit den vom Verkäufer angesetzten 850€ sind wir dann mal zufrieden
Also nettes Schreiben in dem der Diebstahl angezweifelt wird und man vom Zwischenverkauf ausgeht, dazu dann direkt zurücktreten und die 850€ abzgl. der gebotenen ~260€ als Schadensersatz fordern. Aber mit dem Absenden ruhig noch ein par Wochen warten, wir wollen ihm ja nicht die Weihnachtszeit verderben und die Zeit arbeitet ja ohnehin nur für uns.
Und dafür brauchst du auch keinen Anwalt, der kostet nur unnötig Geld, was mir bei der unklaren Vermögenssituation zu riskant wäre. eBay kannst du unter Verweis auf die falschen Daten auch selbst anschreiben, ob Sie dir andere Adressen mitteilen ist aber fraglich. Existieren tut die Person aber, also kannst du dich auch ans für Huntebrück zuständige Einwohnermeldeamt wenden. Und schau auch mal ob du die Kontodaten aus eBay bekommst, evtl steht da ja ein anderer Name.
hotel schrieb:
Mal nur als Frage....muss man unbedingt auf Vertragserfüllung bestehen, wenn man doch merkt, dass da jemand eh schon finanziell derart in der Klemme steckt?
Solange man selbst ohne Schaden aus der Sache rauskommt, kann man doch auch einfach mal "mitmenschlich" sein.
Keiner ist frei davon, mal selbst in Schwierigkeiten zu stecken.
Vielleicht zählt da gerade jeder Cent...
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Wollmilchsau schrieb:
interessant, wer hier namentlich überhaupt Anzeige erstattet haben soll.
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Mirabella Neumann schrieb:
Sag mal, das ist doch bestimmt ein China-Roller und nicht so etwas wie mein Zündapp.
War das denn so ein Schnapper?
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hotel schrieb:
Mal nur als Frage....muss man unbedingt auf Vertragserfüllung bestehen, wenn man doch merkt, dass da jemand eh schon finanziell derart in der Klemme steckt?
Solange man selbst ohne Schaden aus der Sache rauskommt, kann man doch auch einfach mal "mitmenschlich" sein.
hansi.l schrieb:
immer der der als letztes im Fahrzeugschein steht (gibt es sowas bei Rollern überhaupt ?
Landkreis Harburg schrieb:
Auch zulassungsfreie Fahrzeuge (Fahrzeuge, die keine Zulassung benötigen), dürfen nicht ohne amtliche Genehmigung und ein entsprechendes Nachweisdokument, aus dem die technischen Daten und eventuelle Beschränkungen hervorgehen, am Verkehr teilnehmen.
An Stelle der Zulassungsbescheinigung tritt bei diesen Fahrzeugen das Betriebserlaubnis-Dokument. Dies kann
sein.
- eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("Certificat of Conformity, CoC")
- eine Allgemeinde Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbudnesamtes ("ABE")
- ein Gutachten des TÜV oder der DEKRA zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FG oder Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO mit Siegel Vermerk der Zulassungsbehörde, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde
Es gibt in Deutschland keine einheitliche Form, die für ein Betriebserlaubnis-Dokument vorgeschrieben ist (anders als die
Zulassungsbescheinigung, die immer nach dem gleichen Muster ausgestellt ist).