Liegen bei einem Gebrauchtwagen mehrere
Jahre zwischen Herstellung und der
Erstzulassung, muss der Verkäufer dies
offenlegen. So lautet das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Im verhandelten Fall hatte ein Verkäu-
fer verschwiegen, dass der vor neun
Jahren erstzugelassene Wagen bereits
fünf Jahre zuvor hergestellt worden
war.
Nach Ansicht der Richter muss der Käu-
fer von einem überschaubaren Zeitraum
zwischen Bau und Zulassung ausgehen
können. Ansonsten müsse der Vertrag
rückabgewickelt werden. Az. 1U 10/04
Jahre zwischen Herstellung und der
Erstzulassung, muss der Verkäufer dies
offenlegen. So lautet das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Im verhandelten Fall hatte ein Verkäu-
fer verschwiegen, dass der vor neun
Jahren erstzugelassene Wagen bereits
fünf Jahre zuvor hergestellt worden
war.
Nach Ansicht der Richter muss der Käu-
fer von einem überschaubaren Zeitraum
zwischen Bau und Zulassung ausgehen
können. Ansonsten müsse der Vertrag
rückabgewickelt werden. Az. 1U 10/04