Unbenutzte Autos gelten auch nach einer
Tages- oder Kurzzulassung noch als
Neuwagen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Urteil entschieden.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem
Autohändler Recht, der ein fabrikneues
Auto für fünf Tage zugelassen, aber
nicht im Straßenverkehr gefahren hatte.
Ein Kunde, der das Fahrzeug über eine
Leasinggesellschaft geleast hatte,
wollte das Geschäft rückgängig machen,
weil das Auto nicht mehr als Neuwagen
anzusehen sei.
(AZ: VIII ZR 109/04 vom 12.Januar 2005)
Tages- oder Kurzzulassung noch als
Neuwagen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Urteil entschieden.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem
Autohändler Recht, der ein fabrikneues
Auto für fünf Tage zugelassen, aber
nicht im Straßenverkehr gefahren hatte.
Ein Kunde, der das Fahrzeug über eine
Leasinggesellschaft geleast hatte,
wollte das Geschäft rückgängig machen,
weil das Auto nicht mehr als Neuwagen
anzusehen sei.
(AZ: VIII ZR 109/04 vom 12.Januar 2005)