Ausgerutscht vor der Obsttheke

    • Ausgerutscht vor der Obsttheke

      Betreiber von Kaufhäusern und Super-
      märkten müssen dafür sorgen, dass ihre
      Kunden im Geschäft nicht ausrutschen.

      Verstoßen sie gegen diese besondere
      Sorgfaltspflicht, können sie schadener-
      satzpflichtig werden und müssen womög-
      lich Schmerzensgeld zahlen. Darauf
      macht die Rechtschutzversicherung Arag
      aufmerksam und verweist auf ein Urteil
      des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
      AZ: 7 U 18/03
      Im konkreten Fall war eine Kundin in
      der Nähe der Obsttheke auf Fruchtresten
      ausgerutscht und gestürzt. Sie klagte
      und bekam vom Gericht ein Schmerzens-
      geld in Höhe von 3000 Euro zugesprochen