Für einen Mobbingvorwurf muss ein Ar-
beitnehmer seinem Vorgesetzten eine
bösartige Motivation nachweisen können.
Er muss beweisen, dass der Vorgesetzte
zumindest damit rechnen könnte, durch
sein Verhalten bei ihm einen gesund-
heitlichen Schaden auszulösen. Ein au-
toritärer Führungsstil allein reicht
dafür nicht aus.
Das haben die Landesarbeitsgerichte
Schleswig-Holstein und Berlin mit zwei
Urteilen bestätigt, wie der Anwalt-
Suchservice mitteilt.
(AZ: 16 Sa 2280/03 und 3 Sa 542/03)
beitnehmer seinem Vorgesetzten eine
bösartige Motivation nachweisen können.
Er muss beweisen, dass der Vorgesetzte
zumindest damit rechnen könnte, durch
sein Verhalten bei ihm einen gesund-
heitlichen Schaden auszulösen. Ein au-
toritärer Führungsstil allein reicht
dafür nicht aus.
Das haben die Landesarbeitsgerichte
Schleswig-Holstein und Berlin mit zwei
Urteilen bestätigt, wie der Anwalt-
Suchservice mitteilt.
(AZ: 16 Sa 2280/03 und 3 Sa 542/03)