Ärzte müssen ihre Patienten über Alter-
nativen der Behandlung aufklären und
ihnen die Wahl einer Therapiemethode
ermöglichen. Kommen Ärzte dieser zu-
sätzlichen Aufklärungspflicht nicht
nach, haften sie für die Folgen der Be-
handlung, entschied der Bundesgerichts-
hof (BGH) in Karlsruhe.
Laut BGH ist die Wahl der Behandlungs-
methode zwar zunächst Sache des Arztes.
Gibt es aber mehrere Methoden mit un-
terschiedlichen Risiken und Erfolgs-
chancen, muss der Patient darüber in-
formiert und ihm die Entscheidung über-
lassen werden. Az.: VI ZR 313/03