Auto bei Hartz IV nicht zwingend weg

    • Auto bei Hartz IV nicht zwingend weg

      Arbeitslose müssen ihr Auto nicht
      grundsätzlich verkaufen, sobald sie
      Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.
      Das Sozialgericht Aurich hat laut der
      ARAG in einer einstweiligen Anordnung
      beschlossen, dass dies nicht zu fordern
      sei, wenn der Arbeitslose das Fahrzeug
      bereits vor der dem Jobverlust besaß
      und es sich dabei um ein angemessenes
      Modell handelt.

      Nach Ansicht der Richter sei ein ange-
      messenes Auto nicht als ein zu verwer-
      tender Vermögensgegenstand zu betrach-
      ten, sondern vielmehr als Verkehrs-
      mittel. (Az.: S 15 AS 11/05 ER)