Arbeitslose müssen ihr Auto nicht
grundsätzlich verkaufen, sobald sie
Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.
Das Sozialgericht Aurich hat laut der
ARAG in einer einstweiligen Anordnung
beschlossen, dass dies nicht zu fordern
sei, wenn der Arbeitslose das Fahrzeug
bereits vor der dem Jobverlust besaß
und es sich dabei um ein angemessenes
Modell handelt.
Nach Ansicht der Richter sei ein ange-
messenes Auto nicht als ein zu verwer-
tender Vermögensgegenstand zu betrach-
ten, sondern vielmehr als Verkehrs-
mittel. (Az.: S 15 AS 11/05 ER)
grundsätzlich verkaufen, sobald sie
Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.
Das Sozialgericht Aurich hat laut der
ARAG in einer einstweiligen Anordnung
beschlossen, dass dies nicht zu fordern
sei, wenn der Arbeitslose das Fahrzeug
bereits vor der dem Jobverlust besaß
und es sich dabei um ein angemessenes
Modell handelt.
Nach Ansicht der Richter sei ein ange-
messenes Auto nicht als ein zu verwer-
tender Vermögensgegenstand zu betrach-
ten, sondern vielmehr als Verkehrs-
mittel. (Az.: S 15 AS 11/05 ER)