Richterrüge für gewerblichen Ebay-Händler

    • Richterrüge für gewerblichen Ebay-Händler

      In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem gewerblichen Verkäufer auf der Auktionsplattform Ebay untersagt, den Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht nur in einem Unterpunkt aufzuführen (Az. 4 U 2/05 ). Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem konkreten Angebot vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung darüber kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei, so die Richter.


      Quelle