Betriebskostenabrechnung in 12 Monaten

    • Betriebskostenabrechnung in 12 Monaten

      Rechnet der Vermieter die Betriebskos-
      ten nicht spätestens zwölf oonate nach
      Ablauf des Abrechnungszeitraums ab,
      kann der Mieter die bislang gezahlten
      Abschläge zurückfordern.

      Das berichtet die Stiftung Warentest in
      der Juni-Ausgabe ihrer Zeitschrift
      "Test" und beruft sich dabei auf eine
      Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
      Lasse sich der Eigentümer mit der Ab-
      rechnung so lange Zeit, müsse der Mie-
      ter nicht einmal die Summe abziehen,
      die dem Vermieter wahrscheinlich min-
      destens zustehe, so die Verbraucher-
      schützer weiter (Az: BGH VIII ZR 57/04)