Rechnet der Vermieter die Betriebskos-
ten nicht spätestens zwölf oonate nach
Ablauf des Abrechnungszeitraums ab,
kann der Mieter die bislang gezahlten
Abschläge zurückfordern.
Das berichtet die Stiftung Warentest in
der Juni-Ausgabe ihrer Zeitschrift
"Test" und beruft sich dabei auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Lasse sich der Eigentümer mit der Ab-
rechnung so lange Zeit, müsse der Mie-
ter nicht einmal die Summe abziehen,
die dem Vermieter wahrscheinlich min-
destens zustehe, so die Verbraucher-
schützer weiter (Az: BGH VIII ZR 57/04)