Ein homosexueller Beamter hat trotz
eingetragener Lebenspartnerschaft kein
Anrecht auf den Familienzuschlag, den
verheiratete Beamte erhalten. Das geht
aus einem Urteil des Verwaltungsge-
richts Neustadt in Rheinland-Pfalz her-
vor (Az: 6 K 1761/04.NW)
Der Kläger hatte sich zum einen auf die
EU-Richtlinie berufen, die Diskriminie-
rung wegen der sexuellen Ausrichtung in
Beruf und Arbeit verbietet. Zum anderen
hatte er geltend gemacht, dass Ange-
stellten im öffentlichen Dienst der Zu-
schlag gezahlt werde, wenn sie in einer
eingetragenen Partnerschaft lebten.