Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer
müssen eine sofortige Freistellung bis
zum Ende der Kündigungsfrist grundsätz-
lich nur in Ausnahmefällen hinnehmen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt
entschieden. (Az.: 22 Ga 144/05).
Laut Urteil haben Arbeitnehmer grund-
sätzlich einen Beschäftigungsanspruch
bis zum letzten Tag des Arbeitsverhält-
nisses. Eine Ausnahme ergebe sich nur
dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrück-
lich eine mögliche Freistellung verein-
bart worden sei oder wenn "ganz über-
wiegende Interessen des Arbeitgebers an
einer Freistellung" vorlägen.