Freistellung bei Kündigung ist Ausnahme

    • Freistellung bei Kündigung ist Ausnahme

      Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer
      müssen eine sofortige Freistellung bis
      zum Ende der Kündigungsfrist grundsätz-
      lich nur in Ausnahmefällen hinnehmen.
      Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt
      entschieden. (Az.: 22 Ga 144/05).

      Laut Urteil haben Arbeitnehmer grund-
      sätzlich einen Beschäftigungsanspruch
      bis zum letzten Tag des Arbeitsverhält-
      nisses. Eine Ausnahme ergebe sich nur
      dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrück-
      lich eine mögliche Freistellung verein-
      bart worden sei oder wenn "ganz über-
      wiegende Interessen des Arbeitgebers an
      einer Freistellung" vorlägen.