Keine Haftung für Rosensträucher

    • Keine Haftung für Rosensträucher

      Fußgänger, die sich an Dornensträuchern
      verletzen, können nicht automatisch den
      Grundstücksbesitzer zur Verantwortung
      ziehen. Das hat das Amtsgericht Frank-
      furt/M in einem Urteil entschieden. Die
      Richter wiesen die Klage eines Postbo-
      ten gegen den Eigentümer eines Haus-
      grundstücks zurück (Az: 30C1918/05-24).

      Der Briefträger hatte an weit auf den
      Gehweg ragenden Rosenästen verletzt. Er
      forderte 1000 Euro Schmerzensgeld, weil
      der Grundstücksbesitzer die Hecke nicht
      zurückgeschnitten habe. Der Postbote
      hätte aber selber auf Gefahrenstellen
      achten müssen, urteilten die Richter.
      Wer Fehler findet, darf sie behalten!