Unterhalt für unverheiratete Mütter angeglichen

    • Unterhalt für unverheiratete Mütter angeglichen

      Bundesgerichtshof


      Bei der Festsetzung des Unterhalts eines Vaters an eine unverheiratete Mutter muss neben dem Selbstbehalt auch der so genannte Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung vom Dezember 2004 hat der Bundesgerichtshof die Unterhaltsansprüche unverheirateter Frauen denen geschiedener angenähert. Zugleich wurden mit dem Urteil die Ansprüche gut verdienender unverheirateter Mütter reduziert. Wie bisher begrenzt der Selbstbehalt von rund 840 Euro die Unterhaltsleistungen des Vaters. Darüber hinaus macht der Halbteilungsgrundsatz die Höhe des Unterhalts an die Ex-Partnerin von deren Lebensstellung abhängig.

      Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die vor der Geburt des Kindes rund 2.600 Euro und damit 300 Euro mehr als ihr Partner verdient hatte. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes konnte die Frau nur noch halbtags arbeiten. Dadurch sank ihr Einkommen unter das des Mannes auf rund 1380 Euro. Bislang wurde unverheirateten Müttern bei besonders hoher Lebensstellung ein Unterhaltsbedarf zuerkannt, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigen konnte. In dieser Frage entscheid der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, der auch für den nachehelichen Unterhalt gilt. Durch diesen Grundsatz wird die Höhe des Unterhalts auch dadurch begrenzt, dass die Höhe der Einkünfte des Unerhaltsberechtigten nicht die des Unterhaltsberechtigten übersteigen darf. Der Vater muss also die frühere Lebensstellung der unverheirateten Mutter nicht mehr aufrechterhalten, wenn er selbst nicht über so hohe Einkünfte verfügt.

      Zu der Entscheidung führte unter anderem, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter aus Gründen des Kindeswohls zunehmend dem nachehelichen Unterhalt angeglichen hat.

      Aktenzeichen:
      XII ZR 121/03