Bei einer einverständlichen vorzeitigen
Beendigung eines Darlehensvertrags wird
nicht immer die Vorfälligkeitsentschä-
digung fällig. Nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
kann der Darlehensgeber diese Zahlung
nur dann verlangen, wenn dies vor der
Vertragsvereinbarung vereinbart wurde.
In dem entschiedenem Fall war im Darle-
hensvertrag ein Anspruch auf Vorfällig-
keitsentschädigung lediglich für den
Fall einer außerordentlichen Kündigung
durch die Bank geregelt. Der betreffen-
de Vertrag wurde hier aber per Aufhe-
bungsvertrag beendet. (AZ: 23 U 52/04)
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