Das Zeugnis, das Arbeitnehmern nach dem
Ende der Beschäftigung zusteht, muss
grundsätzlich auch von einem Fachvorge-
setzten unterschrieben werden. Nach ei-
nem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in
Erfurt reicht dafür nicht die Abzeich-
nung durch die Leitung der Verwaltungs-
abteilung.
Das Zeugnis habe eine Person zu unter-
zeichnen, die Dritten die Gewähr für
die fachliche Qualifikation eines Be-
schäftigten bietet. Auch müsse sich
dessen Dienststellung daraus ablesen
lassen. (Az: 9 AZR 507/04)
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