Verkaufter Artikel nach 3 Wochen angeblich defekt - Rücknahme?

    • Verkaufter Artikel nach 3 Wochen angeblich defekt - Rücknahme?

      Hallo, Ich habe eine Kamera verkauft,und nach über 3 Wochen meldet sich der Käufer, das diese Defekt wäre ( war diese beim verkauf aber nicht) und will sein Geld zurück,bzw ich soll die Reparatur bezahlen. Nun habe ich in der Artikel beschreibung auch geschrieben das ich keine Gewährleistung übernehme und es auch kein rückgabe recht gibt.
      Meine frage, muß ich den kauf Rückgängig machen ?
    • RE: Artikel Rücknahme

      Hallo mack,

      erstmal willkommen in unserem Forum. Kannst Du uns bitte noch den Link zu deiner Auktion geben!

      Nun habe ich in der Artikel beschreibung auch geschrieben das ich keine Gewährleistung übernehme und es auch kein rückgabe recht gibt. Meine frage, muß ich den kauf Rückgängig machen ?


      Wenn genau das in deiner Artikelbeschreibung steht, dann musst Du auch nichts zurücknehmen! Außerdem muss dir der Käufer erstmal nachweisen, das bei Erhalt der Kamera der Defekt auch schon vorhanden war und nicht erst nach 3 Wochen aufgetreten ist!

      MfG
      mok006 8)

      EDIT: Hier mal noch was passendes!
      GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEI MÄNGELN AN DER KAUFSACHE

      Gewährleistungsansprüche bestehen auch gegenüber Privatpersonen, wenn diese nicht ausgeschlossen werden ! Dies bedeutet, dass der Privat-Verkäufer bei Ebay 2 Jahre lang für etwaige Mängel in Anspruch genommen werden kann. Es ist daher ratsam, die Sachmangelgewährleistung in der Produktbeschreibung auszuschließen.

      Ein Unternehmer kann eine Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen. Bei Neuwaren haftet er mithin zwei Jahre für etwaige Mängel. Lediglich bei gebrauchten Waren kann der Unternehmer durch Hinweis oder Einbeziehung seiner AGB´s die Mängelgewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Dies muss aber ausdrücklich in dem Angebot dargestellt sein.

      Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor (siehe oben), kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Dass heißt, der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Gegenstand liefern. Gemäß § 439 I BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen. Ratsam ist es, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die angemessen sein muss.

      Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem Kaufgegenstand, sollte aber mindestens 10 Werktage betragen. Der Verkäufer muss gemäß § 439 II BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten tragen Erst wenn der Verkäufer trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder aber diese fehlschlägt hat der Käufer das Recht des Rücktritts vom Kaufvertrag, des Schadensersatzes oder der Minderung. Welche der drei Optionen der Käufer wählt, steht in seinem Ermessen.
      Wer Fehler findet, darf sie behalten!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mok006 ()

    • RE: Rücknahme?

      So, hier erstmal der LINK zur Auktion.

      Und nun das Übliche zum Schluß: da Privatverkauf muß ich leider jedwede Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme ausschließen!


      Damit ist doch eigentlich alles gesagt! Schaue einfach nochmal in meinen ersten Beitrag. 8o

      MfG
      mok006 8)
      Wer Fehler findet, darf sie behalten!