Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die
gängigen Klauseln über den Rückkaufs-
wert von vorzeitig gekündigten Kapital-
Lebensversicherungsverträgen erneut für
unwirksam erklärt. Die Klauseln benach-
teiligten den Verbraucher unangemessen,
hieß es in der BGH-Entscheidung. Die
Bestimmungen verstießen gegen das
Transparenzgebot.
Der BGH gab den Versicherungskonzernen
eine Formel vor, nach der künftig der
Rückkaufwert berechnet werden muss. Er
dürfe nicht bei Null liegen, betonte
der Senat.
(Az.: IV ZR 162/03)
Wer Fehler findet, darf sie behalten!