Die Unterschrift unter einem für den
Betroffenen angeblich nicht lesbaren
Vertrag ist gültig. Das geht aus einem
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rhein-
land-Pfalz in Mainz hervor. Die Begrün-
dung des Gerichts: Wer ein Schriftstück
nicht lesen können, dürfe es nicht
unterschreiben.
Das Gericht wies die Klage eines Ar-
beitnehmers ab. Der Mann hatte einen
Auflösungsvertrag mit seinem Arbeitge-
ber geschlossen. Später aber die Ver-
einbarung mit der Begründung widerru-
fen, er habe seine Lesebrille nicht zur
Hand gehabt. (Az: 7 Sa 167/05)
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