Wo Parmesan drauf steht, muss auch Parmesan drin sein

    • Wo Parmesan drauf steht, muss auch Parmesan drin sein

      Wo Parmesan drauf steht, muss auch Parmesan drin sein: Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor. Hintergrund ist ein Strafverfahren gegen ein italienisches Unternehmen, das geriebenen Käse in Pulverform aus einer Mischung verschiedener Käsesorten herstellt und unter der Bezeichnung "Parmesan" ausschließlich in das Ausland verkauft, obwohl das Produkt keinen "Parmigiano Reggiano" enthält.

      Dieser italienische Name ist seit 1996 laut EU-Verordnung als Ursprungsbezeichnung geschützt. Das Gemeinschaftsrecht der Union sieht für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem besonderen Zusammenhang mit ihrer geographischen Herkunft stehen, einen solchen Schutz vor. Der Verkauf des "falschen" Parmesans ist in Italien selbst verboten. Nach Ansicht der Luxemburger Richter kann dieser Käse aus Gründen des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs auch nicht im Ausland als Parmesan verkauft werden.

      Auf einen Hinweis des Herstellerverbandes Consorzio del Parmigiano Reggiano hin war 1999 eine Ladung des "falschen" Parmesans bei einem Spediteur in Parma sichergestellt und Strafanzeige wegen betrügerischen Handels und Täuschung der Öffentlichkeit gestellt worden. Das zuständige Gericht in der italienischen Stadt hatte sich mit dem Fall an das EuGH gewandt.

      Der weltweit beliebte Parmesan gehört zu den härtesten Käsesorten. Seinen Namen hat er von der Stadt Parma in der italienischen Region Emilia Romagna. Für die Herstellung dieses Käses wird Milch von Kühen verwendet, die ausschließlich mit Gras und einer bestimmten Kleesorte (Luzerne) gefüttert werden. (Rechtssache C-66/00)
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