Keine Deaktivierungsgebühr bei Handy-Verträgen

    • Keine Deaktivierungsgebühr bei Handy-Verträgen

      Bei der Auflösung von Handy-Verträgen dürfen Mobilfunkfirmen keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin gegen die Mobilfunkfirma Talkline geklagt, die von Kunden für die Stilllegung eines Anschlusses eine "Deaktivierungsgebühr" von 33,93 DM (17,35 Euro) verlangt hatte. (AZ: III ZR 199/01). Die Verbraucherzentralen empfehlen nun den betroffenen Kunden, sich die Gebühr zurückerstatten zu lassen.

      Die Verbraucherorganisation hatte in dem Verfahren argumentiert, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftleben "absolut normal" sei. Deshalb dürften die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden angelastet würden, erklärte Rechtsexpertin Heike Heidemann-Peuser.



      Für den Fall, dass die Deaktivierung trotzdem in Rechnung gestellt wird, rät die Verbraucherzentrale, die Gebühren unter Berufung auf das BGH-Urteil (III ZR 199/01) schriftlich zurückzufordern. Der Rückruf des bereits abgebuchten Betrages sei innerhalb von sechs Wochen problemlos möglich. Allerdings sei darauf zu achten, die korrekt in Rechnung gestellten Beträge fristgerecht zu zahlen, da ansonsten mit zusätzlichen Kosten zu rechnen sei.
      Wer Fehler findet, darf sie behalten!