Aktionsware muss für mindestens drei Tage reichen

    • Aktionsware muss für mindestens drei Tage reichen

      Als Aktionsware beworbene Artikel müssen in so großer Zahl vorhanden sein, dass der Vorrat für mindestens drei Tage ausreicht. Dies habe das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband erstrittenen Urteil entschieden, teilte die Verbraucherzentrale Sachsen mit. Das Urteil der Richter gelte auch für Angebote, die nicht im eigentlichen Sinn zum ständigen Angebot eines Händlers gehörten.

      Die Düsseldorfer Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem die Lebensmittelkette Plus einen Computermonitor mit Aktionspreisen beworben hatte. Das Gericht entschied den Angaben zufolge, dass auch solche branchenfremden Waren am ersten Geltungstag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit mindestens zwei Tage später noch zur Verfügung stehen müssten. Das Gericht ging den Angaben zufolge von dem Grundsatz aus, "dass eine Werbung als irreführend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit dem Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können." Die Verbraucher würden erwarten, dass die angebotenen Waren in allen Filialen greifbar vorrätig seien. Es müsse also dafür gesorgt werden, dass die Aktionswaren in ausreichender Menge zu Verkaufsbeginn zur Verfügung stünden. Den Hinweis der Handelskette, dass die Aktionsartikel nur vorübergehend im Verkauf seien, erachteten die Richter den Angaben zufolge als nicht ausreichend. "Wettbewerbswidrig ist das Verhalten schon deshalb, weil sich der Werbende durch das Anlocken mit irreführenden Angaben einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft", hieß es weiter. Die Verbraucherschützer wiesen darauf hin, dass sie Anbieter, die durch irreführende Werbung Verbraucher anlockten, ohne die beworbene Aktionsware vorrätig zu haben, zur Unterlassung auffordern könnten. Betroffene Unternehmen erhielten eine Abmahnung und müssten eine Erklärung abgeben, dass sie in Zukunft derartige wettbewerbswidrige Handlungen unterließen.

      (AZ: OLG Düsseldorf 20 U 130/01)
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