Mehr Rechte für Bauherren gegenüber Bauträgerfirmen

    • Mehr Rechte für Bauherren gegenüber Bauträgerfirmen

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bauherren gegenüber Bauträgerunternehmen gestärkt. Nach einem im Juli 2002 veröffentlichten Urteil kann sich eine Firma, die vertraglich die Errichtung eines Hauses komplett übernommen hat, nicht aus der Haftung für etwaige Baumängel verabschieden, indem sie ihren Kunden auf Ansprüche gegen die anderen Beteiligten wie Architekten oder Handwerker verweist. Eine entsprechende Klausel im Vertrag benachteilige den Bauherrn unangemessen und verstoße deshalb gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
      Damit gewährte der BGH einem Bauherrn Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Bau einer rund 120.000 DM (ca. 61.400 Euro) teuren Souterrainwohnung. Die Wohnung war wegen eines Planungsfehlers des Architekten nicht ausreichend belüftbar und wies deshalb Feuchtigkeitsschäden auf.

      Nach den Worten des VII. Zivilsenats besteht der Zweck des Bauträgervertrags gerade darin, dass die Abwicklung des Projekts in einer Hand liegen soll. Würde der Bauherr darauf verwiesen, etwaige Ansprüche gegen jeden einzelnen am Bau Beteiligten durchzusetzen, würde dieser Zweck ausgehebelt. Er müsste unter Umständen mit erheblichem Zeitaufwand durch Sachverständige feststellen lassen, wer im einzelnen für den festgestellten Mangel verantwortlich ist.

      Mit dem Urteil korrigierte der BGH seine Rechtsprechung: Bisher hielt er Klauseln für zulässig, die dem Hauskäufer zumindest Bemühungen um die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen Bauhandwerker zugemutet hatten.

      Aktenzeichen:
      BGH VII ZR 493/00
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