Kein zusätzliches Geld für Beförderungen von Behinderten

    • Kein zusätzliches Geld für Beförderungen von Behinderten

      Wer Schwerbehinderte kostenlos mit einem Nahverkehrsbus transportiert, hat keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung der Fahrgeldausfälle. Zu dieser Entscheidung kam das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem im September 2002 veröffentlichten Urteil.

      Damit wurde die Klage einer privaten Betreiberin mehrerer Buslinien in Bad Ems in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die Klägerin, die gesetzlich zur kostenlosen Beförderung Schwerbehinderter verpflichtet ist, hatte einen höheren Ausgleich vom Land gefordert. Bislang bekomme sie für jeden schwerbehinderten Fahrgast nur etwa 0,82 Euro (1,60 Mark) bekomme, während der Grundtarif bei 1,18 Euro und 2,23 Euro (2,30 Mark und 2,40 Mark) liege. Dies stelle jedoch nach Ansicht der Klägerin eine verfassungswidrige Benachteiligung dar. Die Richter vertraten hingegen die Auffassung, nicht jede "Einzelverkehrsleistung" müsse unbedingt Kosten deckende Einnahmen bringen. Eine "interne Subventionierung" der kostenlosen Beförderung von Schwerbehinderten sei der Klägerin durchaus zuzumuten.

      Aktenzeichen:
      7 A 10394/02.OVG
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