Öffentliche Kritik an Baumängeln: Satire erlaubt

    • Öffentliche Kritik an Baumängeln: Satire erlaubt

      Kritik an Baumängeln dürfen Bauherren öffentlich und mit satirischen Mitteln äußern. Nach einer Entscheidung der Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main ist dies zulässig, sofern die Kritik weder überzogen oder sittenwidrig ist, noch der Wahrheit widerspricht.

      Mit dem Urteil wiesen die Richter die Schadenersatzklage eines Bauplaners gegen die öffentliche Kritik einen Bauherren ab. Dieser hatte sich über die zögerliche Beseitigung von Baumängeln auf seinem Grundstück geärgert. Um seinem Ärger Ausdruck zu verleihen, stellte er vor seinem Grundstück ein Schild mit der Inschrift "J. Bauplanung, Besichtigung der Baumängel hier!!!". Der so Kritisierte sah darin einen rufschädigenden Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und verlangte Schadenersatz.

      Dies lehnte die Richter jedoch ab. Der Ärger des Bauherren sei berechtigt und dessen Äußerung vertretbar gewesen. Grenzen zulässiger Kritik wurden dabei nicht überschritten.

      Aktenzeichen:
      17 U 97/02
      Wer Fehler findet, darf sie behalten!