Anlagevermittler haften für ungenaue Angaben

    • Anlagevermittler haften für ungenaue Angaben

      Wenn ein Vermittler die Sicherheit einer Geldanlage auf Nachfrage eines Kunden vorbehaltlos bestätigt, kann er dafür haftbar gemacht und gegebenenfalls zu Schadenersatz herangezogen werden. Zudem muss der Anlagevermittler auch angeben, ob er die Sicherheit selbst überprüft hat oder sich auf fremde Angaben beruft. Zu dieser Ansicht kam der Bundesgerichtshof in einem im Oktober 2003 veröffentlichten Urteil.

      Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der 1995 auf Anraten eines Anlagevermittlers umgerechnet rund 21.800 Euro bei einer Gesellschaft angelegt hatte. Der Vermittler hatte dabei auf die Frage nach dem Risiko mitgeteilt, dass die Gesellschaft 91 Prozent des Kapitals absichern und das Risiko somit nur bei 9 Prozent liegen würde. Allerdings hatte er diese Angaben nicht selbst überprüft, sondern sich allein auf die Angaben der Firma berufen. Diese betrieb jedoch ein Schneeballsystem und ging später Pleite. Der Anleger, der dadurch sein Geld verlor, verlangte daraufhin sein Kapital von dem Anlagevermittler zurück.

      Im Gegensatz zur Vorinstanz sahen die Richter des Bundesgerichtshofs den Vermittler in der Pflicht, richtige und vollständige Informationen über die Umstände zu geben, die für den Anleger von besonderer Bedeutung seien. Indem der Vermittler auf die Angaben der kapitalsuchenden Gesellschaft verwies, habe er sich deren Aussagen angeeignet, so die Begründung. Will der Vermittler diesen Eindruck vermeiden, müsse er sich aber von diesen Angaben distanzieren.

      Mit der Entscheidung wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das den Schadenersatzanspruch des Anlegers verneint hatte, aufgehoben und der Fall dorthin zurück verwiesen.

      Aktenzeichen:
      III ZR 381/02 (Urteil vom 11. September 2003)
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