Keine Haftung für übermäßige Ausgaben des Ehepartners

    • Keine Haftung für übermäßige Ausgaben des Ehepartners

      Ehepartner müssen nicht für übermäßige Ausgaben des anderen haften. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom März 2004 haften sie zwar gegenseitig für so genannte "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie". Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe, aber auch so genannte Dauerschuldverhältnisse wie Energieverträge, Zeitungsabonnements oder Telefonverträge.

      Gerade an letzterem hatte sich aber der verhandelte Streit entzündet: Über den Telefonanschluss eines Ehepaars hatte der Ehemann innerhalb von drei Monaten 3.200 Euro vertelefoniert. Weil der Vertrag über die Frau lief, wollte die Telefongesellschaft das Geld von ihr eintreiben. "Für die Telefonrechnung müssen beide einstehen - allerdings nur, solange sie im üblichen Rahmen bleibt.", urteilten dagegen die Richter. Die Frau hafte daher nur für Beträge, die im finanziellen Rahmen der Familie lägen. Die in diesem Fall vor allem durch Anrufe bei teuren 0190-Nummern entstandenen Kosten muss dagegen der Mann bezahlen.

      Aktenzeichen
      III ZR 213/03 (Urteil vom 11. März 2004)
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