Der Reisekatalog darf zu dick auftragen

    • Der Reisekatalog darf zu dick auftragen

      Blumige Versprechungen in Reisekatalogen müssen nicht immer der Wahrheit entsprechen. Das Amtsgericht München befand, dass Katalogangaben wie "blaues Meer und weißer Strand" vielmehr "reklamehafte Anpreisungen" seien und "keine Zusicherung von Eigenschaften" darstelle. (Az.: 274 C 16584/01)

      In dem Fall wollte ein Kuba-Urlauber 30 Prozent des Reisepreises zurück, da der dortige Strand durch Öl verschmutzt war. Der Reiseveranstalter argumentierte, der Strand sei keineswegs häufig verschmutzt. Zudem seien die vorhandenen Ölspuren nicht Folge einer konkreten Katastrophe wie etwa ein Tankerunglück, sondern resultierten aus der auf den Ozenanen voranschreitenden Umweltverschmutzung.

      Reiseveranstalter haftet nicht wegen Katalogpreisungen
      Das Gericht sah darin eine allgemeine Beeinträchtigung im Umfeld des Reisezieles und "keinen Reisemangel". Eine Haftung des Reiseveranstalters lässt sich den Richtern zufolge nicht aus den "Katalogpreisungen" ableiten. Deshalb billigten sie dem Kläger höchstens fünf Prozent Minderung zu.

      Zwar müsse der Reiseveranstalter die Kunden informieren, wenn die Verschmutzung des Meeres oder des Strandes so stark sei, dass eine konkrete Gefährdung "des Reisenden oder des gebuchten Reisezweckes" vorliege. In diesem Fall habe aber der Urlauber keinen Beweis antreten können, dass die Ölverschmutung in der Vergangenheit "immer und kontinuierlich" und mit Wissen des Veranstalters gegeben gewesen sei.
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