"Kopplungsangebote" bei Pauschalreisen sind zulässig

    • "Kopplungsangebote" bei Pauschalreisen sind zulässig

      Um Pauschalangebote attraktiver zu machen, dürfen Touristikveranstalter mit so genannten Kopplungsangeboten locken und alles zu einem einheitlichen Gesamtbetrag anpreisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Kopplungsangebote in einem im April 2003 veröffentlichten Urteil für wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt.

      Mit der Entscheidung hat das Gericht die Klages eines Berufsverband des Sportfachhandels zurück. Der Verband hatte das Angebot eines Touristikunternehmens als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Unternehmen hatte eine Ski-Pauschalreise mit Unterbringung in einem Ferienclub angeboten und mit einer im Preis enthaltenen Skiausrüstung für Abfahrt oder Langlauf geworben. Der klagende Verband war der Ansicht, dass durch die Verbindung zweier Leistungen die jeweiligen Preise von Reise und Ausrüstung verschleiert würden. Die Richter des BGH sahen es hingegen anders. Kopplungsangebote seien auch dann grundsätzlich zulässig, wenn die Einzelpreise nicht ausgewiesen würden. Zur Begründung hieß es, es sei Sache der Verbraucher, "Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen". Wettbewerbswidrig wäre es hingegen, wenn etwa ein Teil des Angebots als "unentgeltlich" angepriesen würde. Im verhandelten Fall sei eine Irreführung der Verbraucher aber nicht ersichtlich.

      Aktenzeichen:
      I ZR 253/00 vom 27. Februar 2003
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